Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Impfpflichtverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
08.02.2022
Außerkrafttretensdatum
28.07.2022
Abkürzung
COVID-19-IV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
zur vorübergehenden Nichtanwendung vgl.
BGBl. II Nr. 103/2022 idF
BGBl. II Nr. 198/2022
Text
Ausnahmen
§ 2.Paragraph 2,
Die Impfpflicht besteht nicht für:
Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gemäß § 2 Z 3 COVID-19-IG geimpft werden können. Das sind jedenfalls Personen mit folgenden medizinischen Indikationen:Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, COVID-19-IG geimpft werden können. Das sind jedenfalls Personen mit folgenden medizinischen Indikationen: Allergie beziehungsweise Überempfindlichkeit gegen einzelne Inhaltsstoffe, die in allen zentral zugelassenen und in Österreich verfügbaren COVID-19-Impfstoffen enthalten sind,
akuter Schub einer schweren inflammatorischen Erkrankung oder Autoimmunerkrankung bis zur Stabilisierung des Krankheitszustandes,
molekularbiologisch bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 oder akute, schwere, fieberhafte Erkrankung oder Infektion bis zur Genesung oder Stabilisierung des Krankheitszustandes,
Multimorbidität mit Dekompensation mehrerer Organsysteme, aufgrund deren eine Impfuntauglichkeit vorliegt, und
vermutete schwerwiegende Impfnebenwirkungen gemäß § 2b Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, bei denen eine wahrscheinliche Kausalität zur Impfung bestätigt oder in Abklärung ist.vermutete schwerwiegende Impfnebenwirkungen gemäß Paragraph 2 b, Absatz 3, des Arzneimittelgesetzes (AMG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, bei denen eine wahrscheinliche Kausalität zur Impfung bestätigt oder in Abklärung ist.
Personen, bei denen aus folgenden medizinischen Gründen eine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist:
Knochenmark- oder Stammzelltransplantation,
dauernde Kortisontherapie > 20 mg beziehungsweise Prednisonäquivalent/Tag länger als zwei Wochen,
Immunsuppression oder Therapie mit Cyclosporin, Tacrolimus, Mycophenolat Azathioprin, Methotrexat Tyrosinkinaseinhibitoren, laufender Biologikatherapie (bei nicht onkologischer Diagnose),
aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie oder
sonstige schwere Erkrankungen oder körperliche Zustände, die eine vergleichbare immunologische Lage bedingen.
Personen, die nach zumindest dreimaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben, und
Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.
Schlagworte
Knochenmarktransplantation
Im RIS seit
08.02.2022
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022
Gesetzesnummer
20011814
Dokumentnummer
NOR40242094