§ 1.Paragraph eins,
Die §§ 1, 4, 10 und 11 des COVID-19-Impfpflichtgesetzes (COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, in der jeweils geltenden Fassung, sind nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Inkrafttreten dieser Verordnung ereignen. Die Paragraphen eins,, 4, 10 und 11 des COVID-19-Impfpflichtgesetzes (COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,, in der jeweils geltenden Fassung, sind nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Inkrafttreten dieser Verordnung ereignen.