(18)Absatz 18Für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Staates oder Gebietes in die Anlage B1 bereits in diesem Staat oder Gebiet aufgehalten haben, gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach der Aufnahme des Staates oder Gebietes in Anlage B1 § 5 Abs. 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 jederzeit nach der Einreise durchgeführt werden kann. Die Quarantäne gilt bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses als beendet. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 jederzeit nach der Einreise durchgeführt werden kann. Die Quarantäne gilt bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses als beendet.