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Pauschalreiseverordnung § 8

Kurztitel

Pauschalreiseverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 260/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

29.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PRV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Verfahren

Paragraph 8,
  1. Absatz einsLiegen die Voraussetzungen für die Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, vor, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Reiseleistungsausübungsberechtigung und die Informationen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Erstmeldung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen und den Reiseleistungsausübungsberechtigten von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht vor, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Erstmeldung mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu prüfen, ob der Reiseleistungsausübungsberechtigte dem Paragraph 7, Absatz 2, entsprochen hat. Wurde dem Paragraph 7, Absatz 2, nicht entsprochen, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den Reiseleistungsausübungsberechtigten aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Wochen die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
  3. Absatz 3Sofern nicht gemäß Absatz 4, vorzugehen ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, erstatteten und nach Maßgabe des Absatz 2, aktualisierten Angaben sowie die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, und 5 aktualisierten Angaben in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) unverzüglich mit Bescheid zu löschen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Insolvenz des Reiseleistungsausübungsberechtigten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vorliegt,
    2. Ziffer 2
      der Reiseleistungsausübungsberechtigte nicht unverzüglich die Meldung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, erstattet hat,
    3. Ziffer 3
      der Reiseleistungsausübungsberechtigte trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß Absatz 2, die fällige Folgemeldung nicht oder nicht vollständig erstattet hat oder
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis aus anderen als den in Absatz 6, genannten Gründen nicht mehr vorliegen.
  5. Absatz 5Gegen Bescheide gemäß Absatz eins, letzter Satz und Absatz 4, eingebrachte Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.
  6. Absatz 6Die Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Reiseleistungsausübungsberechtigung erforderliche Gewerbeberechtigung nicht mehr gegeben ist oder
    2. Ziffer 2
      der Reiseleistungsausübungsberechtigte dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Einstellung der Reiseleistungsausübung anzeigt.

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

20010321

Dokumentnummer

NOR40208194

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