(2)Absatz 2Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß § 7 Abs. 2 zu prüfen, ob der Reiseleistungsausübungsberechtigte dem § 7 Abs. 2 entsprochen hat. Wurde dem § 7 Abs. 2 nicht entsprochen, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den Reiseleistungsausübungsberechtigten aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Wochen die fehlenden Unterlagen nachzureichen.Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu prüfen, ob der Reiseleistungsausübungsberechtigte dem Paragraph 7, Absatz 2, entsprochen hat. Wurde dem Paragraph 7, Absatz 2, nicht entsprochen, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den Reiseleistungsausübungsberechtigten aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Wochen die fehlenden Unterlagen nachzureichen.