(2)Absatz 2Soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, hat der Reiseleistungsausübungsberechtigte nach der Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) frühestens ab dem 1. Jänner und spätestens bis zum 31. Jänner jenes Kalenderjahres, für das als Erst- oder als Folgemeldung keine Umsatzdaten für das gesamte Kalenderjahr gemeldet wurden, eine Meldung an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten (Folgemeldung), die folgende Angaben zu enthalten hat:Soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, hat der Reiseleistungsausübungsberechtigte nach der Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) frühestens ab dem 1. Jänner und spätestens bis zum 31. Jänner jenes Kalenderjahres, für das als Erst- oder als Folgemeldung keine Umsatzdaten für das gesamte Kalenderjahr gemeldet wurden, eine Meldung an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten (Folgemeldung), die folgende Angaben zu enthalten hat:
das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6 unddas Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den Paragraphen 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 6, und
den Umsatz
aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des Spitzenmonats des abgelaufenen Kalenderjahres (bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Erstmeldung die in Abs. 1 Z 2 lit. a genannten Umsatzdaten übermittelt haben, sowie bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Folgemeldung Umsatzdaten ausschließlich für das kommende Kalenderjahr übermittelt haben) oderaus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des Spitzenmonats des abgelaufenen Kalenderjahres (bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Erstmeldung die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, genannten Umsatzdaten übermittelt haben, sowie bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Folgemeldung Umsatzdaten ausschließlich für das kommende Kalenderjahr übermittelt haben) oder
aus der nach Kalenderjahren untergliederten Reiseleistungsausübungstätigkeit der abgelaufenen zwei Kalenderjahre sowie den Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des jeweiligen Spitzenmonats der zwei abgelaufenen Kalenderjahre (bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Erstmeldung die in Abs. 1 Z 2 lit. b genannten Umsatzdaten übermittelt haben, sowie bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Folgemeldung Umsatzdaten für die kommenden zwei Kalenderjahre übermittelt haben) undaus der nach Kalenderjahren untergliederten Reiseleistungsausübungstätigkeit der abgelaufenen zwei Kalenderjahre sowie den Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit des jeweiligen Spitzenmonats der zwei abgelaufenen Kalenderjahre (bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Erstmeldung die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, genannten Umsatzdaten übermittelt haben, sowie bei Reiseleistungsausübungsberechtigten, die im Rahmen der Folgemeldung Umsatzdaten für die kommenden zwei Kalenderjahre übermittelt haben) und
den beabsichtigten Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit für das kommende Kalenderjahr sowie den beabsichtigten Umsatz des Spitzenmonats des kommenden Kalenderjahres oder den nach Kalenderjahren untergliederten beabsichtigten Umsatz aus der Reiseleistungsausübungstätigkeit für die kommenden zwei Kalenderjahre und den beabsichtigten Umsatz des jeweiligen Spitzenmonats der kommenden zwei Kalenderjahre und
den Abwickler gemäß § 2 Abs. 14 undden Abwickler gemäß Paragraph 2, Absatz 14, und
Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 5.Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß Paragraph 4, Absatz 5,
Die Angaben gemäß Z 1 und gemäß Z 4 müssen durch Nachweise belegt werden, sofern diesbezüglich gegenüber der zuletzt abgegebenen Meldung eine Änderung eingetreten ist. Hinsichtlich der Angaben gemäß Z 2, 3 und 5 muss eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit der Angaben vorgelegt werden.Die Angaben gemäß Ziffer eins und gemäß Ziffer 4, müssen durch Nachweise belegt werden, sofern diesbezüglich gegenüber der zuletzt abgegebenen Meldung eine Änderung eingetreten ist. Hinsichtlich der Angaben gemäß Ziffer 2,, 3 und 5 muss eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit der Angaben vorgelegt werden.