Bundesrecht konsolidiert

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Pauschalreiseverordnung § 5

Kurztitel

Pauschalreiseverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 260/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

29.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PRV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Inhalt des Versicherungsvertrages

Paragraph 5,

Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, dass

  1. Ziffer eins
    auf diesen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist;
  2. Ziffer 2
    dem Reisenden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines (Polizze) unabhängiger, unmittelbarerer Anspruch gegen den Versicherer einzuräumen ist;
  3. Ziffer 3
    sich der Versicherungsschutz auf alle Buchungen erstreckt, die während der Vertragsdauer bzw. der Nachhaftungsfrist gemäß Ziffer 4, getätigt werden und bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet;
  4. Ziffer 4
    die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate zu betragen hat und
    1. Litera a
      bei Beendigung eines befristeten Versicherungsvertrages durch Zeitablauf sich der Versicherungsschutz auch auf alle Buchungen zu erstrecken hat, die innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Endtermin des Versicherungsvertrages (Nachhaftungsfrist) getätigt wurden und bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der einmonatigen Nachhaftungsfrist endet,
    2. Litera b
      bei Versicherungsverträgen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, der Vertrag nur unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist, frühestens jedoch zum Ablauf des ersten Versicherungsjahres gekündigt werden kann. Der Versicherer hat dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Kündigung unverzüglich zu melden. Die Haftung des Versicherers bleibt jedoch noch zwei Monate nach Einlangen der Meldung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (Nachhaftungsfrist) bestehen und erstreckt sich auch auf alle Buchungen, die während dieser Nachhaftungsfrist getätigt werden. Die Haftung besteht jedoch nur für Buchungen, bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet,
    3. Litera c
      bei vorzeitiger Beendigung eines Versicherungsverhältnisses der Versicherer diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu melden hat. Die Haftung des Versicherers bleibt in diesem Fall noch zwei Monate nach Einlangen der Meldung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (Nachhaftungsfrist) bestehen und erstreckt sich auch auf alle Buchungen, die während dieser Nachhaftungsfrist getätigt werden. Die Haftung besteht jedoch nur für Buchungen, bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet;
  5. Ziffer 5
    der Versicherungsschutz bei Wechsel des Versicherers auch alle am Beginn des Wirksamwerdens des Versicherungsvertrages noch offene Ansprüche von Reisenden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einschließt; die Haftung des bisherigen Versicherers erlischt mit dem Wirksamwerden eines neuen Versicherungsvertrages. Der Reiseleistungsausübungsberechtigte hat den bisherigen Versicherer vom Wirksamkeitsbeginn eines neuen Versicherungsvertrages in Kenntnis zu setzen;
  6. Ziffer 6
    der Versicherer dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über jede Änderung der Höhe der Versicherungssumme unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage ab dieser Vertragsänderung, Meldung zu erstatten hat; im Fall der Herabsetzung der Versicherungssumme (außer bei einer im Zuge einer Folgemeldung vorgenommenen Herabsetzung) mit dem Hinweis, dass diese Herabsetzung frühestens ein Monat nach Einlangen der Meldung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in Ansehung Dritter wirksam wird;
  7. Ziffer 7
    Paragraph 156, Absatz 3, des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, sinngemäß anzuwenden ist;
  8. Ziffer 8
    für den Fall, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei ist, seine Verpflichtung gleichwohl in Ansehung des Dritten bestehen bleibt;
  9. Ziffer 9
    ein Umstand, der das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, in Ansehung des Dritten erst mit Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort angezeigt hat, wirkt.

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

20010321

Dokumentnummer

NOR40208191

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