(1)Absatz einsFür die unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 zu ermittelnde Versicherungssumme sind die beabsichtigten Umsatzdaten des in Abs. 2 angeführten Kalenderjahres maßgebend. Die Versicherungssumme hatFür die unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, zu ermittelnde Versicherungssumme sind die beabsichtigten Umsatzdaten des in Absatz 2, angeführten Kalenderjahres maßgebend. Die Versicherungssumme hat
mindestens 13 000 Euro oder
mindestens 18 vH des Umsatzes dieses Kalenderjahres oder
mindestens 50 vH des Umsatzes des Spitzenmonats,
zu betragen, wobei der jeweils höhere Betrag abzudecken ist.
(Anm.: Letzter Satz tritt mit 1.10.2018 in Kraft.)Anmerkung, Letzter Satz tritt mit 1.10.2018 in Kraft.)