Bundesrecht konsolidiert

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Pauschalreiseverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pauschalreiseverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 260/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

29.09.2018

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018

Abkürzung

PRV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Höhe der Versicherungssumme

Paragraph 4,
  1. Absatz einsFür die unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, zu ermittelnde Versicherungssumme sind die beabsichtigten Umsatzdaten des in Absatz 2, angeführten Kalenderjahres maßgebend. Die Versicherungssumme hat
    1. Ziffer eins
      mindestens 13 000 Euro oder
    2. Ziffer 2
      mindestens 18 vH des Umsatzes dieses Kalenderjahres oder
    3. Ziffer 3
      mindestens 50 vH des Umsatzes des Spitzenmonats,
    zu betragen, wobei der jeweils höhere Betrag abzudecken ist.
    Anmerkung, Letzter Satz tritt mit 1.10.2018 in Kraft.)
  2. Absatz 2Reiseleistungsausübungsberechtigte, die im Rahmen der Folgemeldung (Paragraph 7, Absatz 2,) Umsatzdaten für
    1. Ziffer eins
      das kommende Kalenderjahr gemeldet haben, haben für die Ermittlung der Versicherungssumme (Absatz eins,) die Umsatzdaten dieses Kalenderjahres heranzuziehen;
    2. Ziffer 2
      die kommenden zwei Kalenderjahre gemeldet haben, haben für die Ermittlung der Versicherungssumme (Absatz eins,) die Umsatzdaten jenes Kalenderjahres heranzuziehen, für das bei Anwendung der Berechnungsregeln des Absatz eins, die höhere Versicherungssumme ermittelt wurde.
  3. Absatz 3Im ersten Jahr der Ausübung einer unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeit hat die Berechnung der Versicherungssumme unter Zugrundelegung der beabsichtigten Umsatzdaten für die kommenden zwölf Monate (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) oder für die kommenden 24 Monate (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) zu erfolgen. Absatz eins, und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Kundengelder dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden. Kundengelder in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt übernommen werden; dies gilt nicht für Reiseleistungsausübungsberechtigte, die eine betragsmäßig unbeschränkte Risikoabdeckung gemeldet haben.
  5. Absatz 5Bei Übernahme von Kundengeldern in Höhe von nicht mehr als 20 vH des Reisepreises vor dem vereinbarten Ende der Reise hat die Versicherungssumme in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 9 vH des Umsatzes und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, mindestens 25 vH des Umsatzes zu betragen. Die Herabsetzung bezieht sich jeweils auf das betreffende Kalenderjahr.
  6. Absatz 6Die sich auf Grund einer Erstmeldung oder einer Folgemeldung ergebende Mindestversicherungssumme darf bis zur nächsten Folgemeldung nicht unterschritten werden.
  7. Absatz 7Umsatzdaten sind auf Grundlage jener Tätigkeiten zu bemessen, welche die Veranstaltung von Pauschalreisen und die vertragliche Zusage verbundener Reiseleistungen betreffen.

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

20010321

Dokumentnummer

NOR40208190

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