(5)Absatz 5Die erstmalige Bestellung des Beirats gemäß § 9 hat mit 1. März 2020 zu erfolgen, der bei seinem ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung gemäß § 9 Abs. 6 zu beschließen hat. Bis zur Neubestellung hat der Beirat gemäß § 10 der Reisebürosicherungsverordnung die im § 9 umschriebenen Aufgaben gemäß dem im § 9 festgelegten Verfahren wahrzunehmen.Die erstmalige Bestellung des Beirats gemäß Paragraph 9, hat mit 1. März 2020 zu erfolgen, der bei seinem ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 6, zu beschließen hat. Bis zur Neubestellung hat der Beirat gemäß Paragraph 10, der Reisebürosicherungsverordnung die im Paragraph 9, umschriebenen Aufgaben gemäß dem im Paragraph 9, festgelegten Verfahren wahrzunehmen.