Bundesrecht konsolidiert

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Pauschalreiseverordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pauschalreiseverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 260/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

29.09.2018

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020

Abkürzung

PRV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten nach Maßgabe der folgenden Absätze folgende Verordnungen außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Artikel 7, der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung – RSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2013,, und
    2. Ziffer 2
      die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1998, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2009,.
  2. Absatz 2Für Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in das Veranstalterverzeichnis eingetragen waren, gilt die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis als Reiseleistungsausübungsberechtigung. Nicht in das Veranstalterverzeichnis eingetragene Gewerbetreibende, die mit dem Inkrafttreten diese Verordnung zur Ausübung ihrer Tätigkeiten einer Reiseleistungsausübungsberechtigung bedürften, können die Erstmeldung bis zum Ablauf eines Monats nach der Kundmachung dieser Verordnung erstatten.
  3. Absatz 3Für die in Absatz 2, genannten Gewerbetreibenden sind bis zur Erstattung einer Folgemeldung oder bis zur Vorlage des Nachweises einer betragsmäßig unbeschränkten Risikoabdeckung, jedoch längstens bis 31. Jänner 2019, hinsichtlich der Abdeckung des Risikos anstelle der Bestimmungen des 2. Abschnitts die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Artikel 7, der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung – RSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2013,, über die Höhe des Absicherungsbetrages, den Abwickler, die Beschränkungen hinsichtlich der Entgegennahme von Anzahlungen, die Mindestlaufzeit der Haftungsdeckung sowie die Haftungsfortdauern, weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für Gewerbetreibende, deren gemäß Absatz 2, übergeleitete Reiseleistungsausübungsberechtigung vor dem 31. Jänner 2019 endet.
  4. Absatz 4Die Behörde hat gemäß Absatz 2, übergeleitete Reiseleistungsausübungsberechtigungen nach Maßgabe des Absatz 3, in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen.
  5. Absatz 5Die erstmalige Bestellung des Beirats gemäß Paragraph 9, hat mit 1. März 2020 zu erfolgen, der bei seinem ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 6, zu beschließen hat. Bis zur Neubestellung hat der Beirat gemäß Paragraph 10, der Reisebürosicherungsverordnung die im Paragraph 9, umschriebenen Aufgaben gemäß dem im Paragraph 9, festgelegten Verfahren wahrzunehmen.
  6. Absatz 6Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, jedoch frühestens am 1. Oktober 2018, in Kraft.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021

Gesetzesnummer

20010321

Dokumentnummer

NOR40208198

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