Bundesrecht konsolidiert

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Pauschalreiseverordnung § 11

Kurztitel

Pauschalreiseverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 260/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

29.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PRV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

5. Abschnitt
Hauptberufliche Beschäftigung von Arbeitnehmern durch Reisebürogewerbetreibende

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

Paragraph 11,
  1. Absatz einsReisebürogewerbetreibende haben in jenen Betriebsstätten, in denen das Reisebürogewerbe ausgeübt wird und in denen sie nicht selbst überwiegend tätig sind, mindestens einen fachkundigen Arbeitnehmer, der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich zu beschäftigen.
  2. Absatz 2Eine Person ist jedenfalls dann als fachkundig anzusehen, wenn sie durch Zeugnisse nachweist:
    1. Ziffer eins
      die erfolgreich bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder
    2. Ziffer 2
      den erfolgreichen Abschluss einer höheren Schule oder
    3. Ziffer 3
      den erfolgreichen Abschluss einer Handelsschule oder einer Hotelfachschule oder
    4. Ziffer 4
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) sowie
    5. Ziffer 5
      für den laufenden Geschäftsbetrieb ausreichende Kenntnisse einer Fremdsprache.

Schlagworte

Fachkenntnis

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

20010321

Dokumentnummer

NOR40208197

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