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Pauschalreiseverordnung § 1

Kurztitel

Pauschalreiseverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 260/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PRV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt
    1. Ziffer eins
      die Erstattung geleisteter Zahlungen und die Rückbeförderung von Reisenden im Fall einer Pauschalreise oder einer verbundenen Reiseleistung bei Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise oder des Vermittlers der verbundenen Reiseleistung und
    2. Ziffer 2
      die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch Reisebürogewerbetreibende.
  2. Absatz 2Die Abschnitte 2 bis 4 dieser Verordnung gelten nicht für Verträge über
    1. Ziffer eins
      Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden, sofern diese keine Übernachtung umfassen,
    2. Ziffer 2
      Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die nur gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden, und
    3. Ziffer 3
      Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, wenn der Vertrag auf Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen zwischen zwei Unternehmern geschlossen wird.
  3. Absatz 3Insolvenz von Reiseleistungsausübungsberechtigten (Veranstaltern von Pauschalreisen sowie Vermittlern von verbundenen Reiseleistungen im Sinne des Paragraph 127, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,) ist in folgenden Fällen anzunehmen:
    1. Ziffer eins
      bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
    2. Ziffer 2
      bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat,
    3. Ziffer 3
      bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen oder
    4. Ziffer 4
      bei Zahlungsunfähigkeit.
      Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

20010321

Dokumentnummer

NOR40208187

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