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Wissensbilanz-Verordnung 2016 Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wissensbilanz-Verordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 307/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.11.2019

Außerkrafttretensdatum

27.09.2022

Abkürzung

WBV 2016

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Anlage 1 zu den Paragraphen 5 und 14

Definitionen der Kennzahlen gemäß den Paragraphen 5 und 14

1.A.1

Personal

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie

Anzahl

Gesamtanzahl zum UHSBV-Stichtag 31. Dezember

Personal

alle Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 UHSBV

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Personalkategorie

– wissenschaftliches/künstlerisches Personal

  • Strichaufzählung
    Professorinnen und Professoren
  • Strichaufzählung
    Äquivalente
    • Strichaufzählung
      Dozentinnen und Dozenten
    • Strichaufzählung
      Assoziierte Professorinnen und Professoren (KV)
  • Strichaufzählung
    wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    • Strichaufzählung
      darunter Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren (KV)
    • Strichaufzählung
      darunter Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten auf Laufbahnstellen (Paragraph 13 b, Absatz 3, UG)
    • Strichaufzählung
      darunter über F&E-Projekte drittfinanzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    • Strichaufzählung
      darunter Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung

– Allgemeines Personal

  • Strichaufzählung
    darunter über F&E-Projekte drittfinanziertes allgemeines Personal
  • Strichaufzählung
    darunter Ärztinnen und Ärzte mit ausschließlichen Aufgaben in öffentlichen Krankenanstalten
  • Strichaufzählung
    darunter Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen

Zählkategorie

– Köpfe

– Vollzeitäquivalente/Jahresvollzeitäquivalente

1.A.2

Anzahl der Berufungen an die Universität

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Geschlecht, Herkunftsuniversität/vorherige Dienstgeberin oder vorheriger Dienstgeber, Berufungsart)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)

Berufung an die Universität

Besetzung (Dienstantritt) von Professuren gemäß Paragraphen 98 und 99 UG

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Herkunftsuniver-sität/vorherige Dienstgeberin oder vorheriger Dienstgeber

– eigene Universität

– andere Herkunftsuniversität/Dienstgeber national

– Herkunftsuniversität/Dienstgeber Deutschland

– Herkunftsuniversität/Dienstgeber übrige EU

– Herkunftsuniversität/Dienstgeber Schweiz

– Herkunftsuniversität/Dienstgeber übrige Drittstaaten

Berufungsart

– Berufung gemäß Paragraph 98, UG

– Berufung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, UG

– Berufung gemäß Paragraph 99, Absatz 3, UG

– Berufung gemäß Paragraph 99, Absatz 4, UG

– Berufung gemäß Paragraph 99 a, UG

1.A.3

Frauenquote in Kollegialorganen

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Monitoring-Kategorie, Zählkategorie)

Stichtag, Zeitraum

Stichtag 31. Dezember bzw. bei Kollegialorganen, die ihre Tätigkeit vor dem 31. Dezember beendet haben, die Zusammensetzung zum letzten Zeitpunkt des Tätigwerdens innerhalb des Kalenderjahres

Frauenquoten

Geschlechterrepräsentanz in ausgewählten Universitätsorganen mit besonderer Berücksichtigung der mindestens 50%-Frauenquote in Kollegialorganen

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Monitoring-Kategorie

– Rektorat

  • Strichaufzählung
    Rektorin oder Rektor
  • Strichaufzählung
    Vizerektorinnen und Vizerektoren

– Universitätsrat

  • Strichaufzählung
    Vorsitzende oder Vorsitzender
  • Strichaufzählung
    sonstige Mitglieder

– Senat

  • Strichaufzählung
    Vorsitzende oder Vorsitzender
  • Strichaufzählung
    sonstige Mitglieder

– Habilitationskommissionen

– Berufungskommissionen

– Curricularkommissionen

– sonstige Kollegialorgane

Zählkategorie

– Kopfzahlen

– Anteile in %

– Frauenquoten-Erfüllungsgrad

1.A.4

Lohngefälle zwischen Frauen und Männern

(Lohngefälle in ausgewählten Verwendungen/Gender Pay Gap)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie)

Zeitraum

Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)

Lohngefälle zwischen Frauen und Männern/ Gender Pay Gap

Unterschiede in den Gehältern zwischen Frauen und Männern auf Basis aller im Kalenderjahr von der Universität geleisteten Lohn- bzw. Gehaltszahlungen an sämtliche Personen der ausgewählten Verwendungen; die Normierung der Gehaltszahlungen erfolgt auf Grundlage der Bildung von Jahresvollzeit-äquivalenten, die Darstellung der Unterschiede erfolgt in der Form „Frauenlöhne entsprechen ...% der Männerlöhne“

Ausgewählte Verwendungen

sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14, 28, 81 bis 83 und 85 bis 87 gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 UHSBV; falls im Kalenderjahr einer dieser Verwendungskategorien bei einem oder beiden Geschlechtern weniger als 6 Personen (Kopfzahl) zuordenbar sind, ist aus Gründen des Datenschutzes für die jeweilige Verwendungskategorie anstatt des Lohngefälles die Ausprägung „n.a.“ anzuführen

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Personalkategorie

– Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor (Paragraph 98, UG, beamtet oder vertragsbedienstet)

– Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor (Paragraph 98, UG, KV)

– Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor, bis fünf Jahre befristet (Paragraph 99, Absatz eins, UG)

– Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor, bis sechs Jahre befristet und unbefristet (Paragraph 99, Absatz 3, UG)

– Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor (Paragraph 99, Absatz 4, UG, via Universitätsdozentin oder Universitätsdozent bzw. via Assoziierte Professorin oder Assoziiertem Professor)

– Assoziierte/r Professor/in (Paragraph 99, Absatz 6, UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en

– Universitätsdozentin oder Universitätsdozent

– Assoziierte Professorin oder Assoziierter Professor (KV)

– Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor (KV)

– Universitätsassistentin oder Universitätsassistent auf Laufbahnstellen (Paragraph 13 b, Absatz 3, UG)

– kollektivvertragliche Professorin oder kollektivvertraglicher Professor (Paragraph 98,, Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz 3,, Paragraph 99, Absatz 4, UG)

Zählkategorie

– Kopfzahlen

– Lohngefälle

1.A.5

Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Prozessschritte, Chancenindikator, Zählkategorie)

Zeitraum

Kalenderjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Geschlechter-repräsentanz

Anzahl von Frauen und Männern sowie Frauenanteil im jeweiligen Prozessschritt des Verfahrens

Berufungsverfahren

Verfahren gemäß Paragraph 98, UG, die im Berichtsjahr zum Dienstantritt einer Professorin/eines Professors geführt haben unabhängig davon, ob die Berufung bereits im für die Kennzahl relevanten Zeitraum erfolgt ist. Falls in einem Berichtsjahr weniger als drei Berufungsverfahren durchgeführt werden, ist aus Gründen des Datenschutzes für sämtliche Schichtungsmerkmale dieser Kennzahl die Ausprägung „n.a.“ anzuführen. Berufungsverfahren, die aus diesem Grund nicht in die Darstellung der Kennzahl und die Berechnung des Chancenindikators einbezogen wurden, sind im folgenden Berichtsjahr einzubeziehen. Wird auch dann die Mindestzahl von drei Berufungsverfahren nicht erreicht, so wird die Kennzahl erst in jenem Berichtsjahr ausgewiesen, in dem inklusive der kumulierten noch nicht ausgewiesenen Werte der vorangegangenen Berichtsjahre zumindest drei Berufungsverfahren zu einem Dienstantritt geführt haben.

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Durchschnittliche Frauenanteile bei empfehlenden Personen/Kollegialorganen

– Durchschnittlicher Fraueanteil Berufungskommission

– Durchschnittlicher Frauenanteil Gutachter/innen

Durchschnittliche Frauenanteile in einzelnen Verfahrensstufen

– Durchschnittlicher Frauenanteil Bewerber/innen

– Durchschnittlicher Frauenanteil Hearing

– Durchschnittlicher Frauenanteil Berufungsvorschlag

– Durchschnittlicher Frauenanteil unter neu berufenen Professor/innen

Chancenindikator

– Selektionschance für Frauen – Hearing

– Selektionschance für Frauen – Berufungsvorschlag

– Berufungschance für Frauen

Zählkategorie

– Anteil in %

– Chancenindikator

1.B.1

Anzahl der Personen im Bereich des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals mit einem Auslandsaufenthalt [pro Universität]

(nach Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Gastlandkategorie)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)

wissenschaftliches/ künstlerisches Personal

Angehörige der Universität gemäß Paragraph 94, Absatz 2, UG

Auslandsaufenthalt

Auslandsaufenthalt zum Zweck der Erfüllung von Lehr- und/oder Forschungsleistungen/Leistungen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste im Aufgabenbereich der betreffenden Person (mit Ausnahme der Teilnahme an Tagungen und Konferenzen)

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Aufenthaltsdauer

– weniger als 5 Tage

– 5 Tage bis zu 3 Monate

– länger als 3 Monate

Gastlandkategorie

– EU

– Drittstaaten

1.C.1

Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Auftrag-/Fördergeber-Organisation, Sitz der Auftrag-/Fördergeber-Organisation)

Zeitraum

Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)

Erlöse

geldmäßiger Gegenwert für erbrachte Leistungen der Universität

F&E-Projekte

Forschungsarbeiten gemäß Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 UG, an denen einzelne bzw. mehrere Personen mitarbeiten und bei denen auf die Ausstattung der Universität zurückgegriffen wird

Projekte der Entwicklung und Erschließung der Künste

Arbeiten gemäß Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 UG im Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste, an denen einzelne bzw. mehrere Personen mitarbeiten und bei denen auf die Ausstattung der Universität zurückgegriffen wird

Auftrag-/ FördergeberOrganisation

– EU

– andere internationale Organisationen

– Bund (Ministerien)

– Länder (inkl. deren Stiftungen und Einrichtungen)

– Gemeinden und Gemeindeverbände (ohne Wien)

– FWF

– FFG

– ÖAW

– Jubiläumsfonds der ÖNB

– sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Körperschaften, Stiftungen, Fonds etc.)

– Unternehmen

– Private (Stiftungen, Vereine etc.)

– sonstige

Sitz der Auftrag-/ FördergeberOrganisation

– national

– EU

– Drittstaaten

1.C.2

Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig, pro Investitionsbereich]

Zeitraum

Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)

Investitionen

Erst- und Ersatzinvestitionen

Forschungs-infrastrukturen/ Infrastrukturen im Bereich der Entwicklung und Erschließung der Künste mit einem Anschaffungswert von EURO 100.000 inkl. USt und darüber

– Großgeräte/Großanlagen [(zB NMR Geräte, HPC)]

– Core Facilities [(zB Biobanken, Genomics)]

– Elektronische Datenbanken

– Räumliche Forschungsinfrastruktur [(zB Reinräume)]

– Sonstige Forschungsinfrastruktur

2.A.1

Professorinnen/Professoren und Äquivalente

[pro Universität, pro Curriculum mit gesonderter Darstellung der Unterrichtsfächer derLehramtsstudien]

(nach Personalkategorie)

Stichtag für Vollzeitäquivalente

Stichtag 31. Dezember des dem Berichtsjahr vorangegangenen Jahres gemäß UHSBV

Zeitraum für Jahresvollzeitäquivalente

Das dem Berichtsjahr vorangegangene Jahr gemäß UHSBV.

Professorinnen/ Professoren und Äquivalente

Verwendungen 11, 12, 14, 81, 82 und 85 bis 87 gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 UHSBV

Zuordnung der Professorinnen/ Professoren und Äquivalente nach ISCED-F-2013-Studienfeldern (3. Ebene)

Die Jahresvollzeitäquivalente und Vollzeitäquivalente der Professor/innen und Äquivalente entsprechend der Kennzahl 1.A.1 (Professor/inn/en, Dozent/inn/en und Assoziierte Professor/inn/en) sind vollständig den gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 14 g, UG definierten ISCED-F-2013-Studienfeldern (3. Ebene) zuzuordnen; das ISCED-Studienfeld 0114 „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ ist nicht als eigenes Studienfeld darzustellen; vielmehr werden die diesem Studienfeld zugehörigen Studien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UniFinV anhand der Unterrichtsfächer/Spezialisierungen und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den entsprechenden Studienfeldern zugeordnet; darüber hinaus werden die aus dieser Zuordnung resultierenden Studien kumuliert als gesonderte Teilmenge der Gesamtsumme aller Studienfelder dargestellt.

An den Medizinischen Universitäten haben, bedingt durch den zu leistenden Klinischen Mehraufwand, Abschlagsätze auf Grundlage von Paragraph 29, Absatz 5, UG zur Anwendung zu kommen.

Personalkategorie

– Professorinnen und Professoren (Verwendungen 11, 12, 81 und 85 bis 87 gemäß Ziffer 2 Punkt 6, der Anlage 1 zur UHSBV)

– Dozentinnen und Dozenten (Verwendung 14)

– Assoziierte Professorinnen und Professoren (Verwendung 82)

Zählkategorie

– Vollzeitäquivalente

– Jahresvollzeitäquivalente

2.A.2

Anzahl der eingerichteten Studien

[pro Universität]

(nach Studienart, Studienform, Programmbeteiligung)

Anzahl

Gesamtanzahl zum Stichtag 31. Dezember

eingerichtete Studien

Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien (inklusive Studien in Kooperation mit anderen Universitäten oder Hochschulen), die im Stichtagssemester begonnen werden können.

Ebenfalls zu berücksichtigen sind Universitätslehrgänge, deren Curriculum in Kraft getreten ist.

Studienart

– Diplomstudien

unter Berücksichtigung der Instrumente im  Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz

– Bachelorstudien

unter Berücksichtigung der Instrumente im  Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz

– Masterstudien

unter Berücksichtigung der Instrumente im  Instrumentalstudium, in IGP und in Jazz

– Doktoratsstudien (ohne Human- und Zahnmedizin)

  • Strichaufzählung
    davon PhD-Doktoratsstudien

– angebotene Unterrichtsfächer bzw. Spezialisierungen im Lehramtsstudium

– Universitätslehrgänge für Graduierte

unter Berücksichtigung der Instrumente

– andere Universitätslehrgänge

Studienform

– Präsenzstudien

  • Strichaufzählung
    davon zur Gänze englischsprachig studierbar
  • Strichaufzählung
    davon berufsbegleitend studierbar

– Fernstudien

  • Strichaufzählung
    davon zur Gänze englischsprachig studierbar
  • Strichaufzählung
    davon berufsbegleitend studierbar

Programmbeteiligung

– internationale Joint Degree/Double Degree/Multiple Degree Programme

– nationale Studienkooperationen

  • Strichaufzählung
    davon gemeinsame Studienprogramme gemäß Paragraph 54 d, UG
  • Strichaufzählung
    davon gemeinsam eingerichtete Studien gemäß Paragraph 54 e, UG
  • Strichaufzählung
    sonstige Studienkooperationen

2.A.3

Studienabschlussquote

[pro Universität, Studienart]

(nach Geschlecht)

Zeitraum

Studienjahr (1. Oktober – 30. September)

Studienabschlussquote

Anteil der abgeschlossenen fachgleichen Bachelor-/Diplomstudien oder Masterstudien an allen beendeten fachgleichen Bachelor-/Diplomstudien zumindest im dritten Semester oder Masterstudien pro Berichtsstudienjahr. Studienabschlüsse innerhalb der Nachfrist des vorangegangenen Berichtsstudienjahres (ohne Meldung im Berichtsstudienjahr) werden dem Berichtsstudienjahr zugerechnet.

Studienart

– Bachelor-/Diplomstudien

– Masterstudien

Geschlecht

– Frauen

– Männer

2.A.4

Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor

Zulassung

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Aufnahme- oder Eignungsverfahren, Ebene 3 der ISCED 2013 Systematik mit Studienart, Geschlecht, Verfahrensschritte)

Anzahl

Gesamtanzahl in Bezug auf das beabsichtigte Beginn-Studienjahr

(1. Oktober – 30. September)

Studienart

– Bachelorstudium

– Masterstudium

– Diplomstudium

– Doktorats- bzw. PhD-Studium

Bewerberinnen und Bewerber

Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Eignungsverfahren zu einem ordentlichen Studium verbindlich anmelden

Aufnahme– oder Eignungsverfahren

– Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4, UG: Überprüfung künstlerische Eignung

– Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5, UG: Überprüfung sportliche Eignung

– Paragraphen 63 a, Absatz eins und 7 UG: qualitative Zulassungsbedingungen für Master- und Doktoratsstudien

– Paragraph 63 a, Absatz 8, UG: Aufnahmeverfahren in fremdsprachigen Master- und Doktoratsstudien

– Paragraph 71 b, UG: Zulassung zu besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien

– Paragraph 71 c, UG: Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

– Paragraph 71 d, UG: Zulassung zu an einer Universität besonders stark nachgefragten Bachelor- und Diplomstudien

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Verfahrensschritte

– angemeldet

– angetreten

– zulassungsberechtigt

Abweichungen der Berichtsstruktur von der Datenstruktur

Folgende Aufnahme- oder Eignungsverfahren sind in der Berichtsstruktur nur auf Verfahrensebene darzustellen:

– Überprüfung der künstlerischen Eignung

– Überprüfung der sportlichen Eignung

– Qualitative Zulassungsbedingungen für Master- und Doktoratsstudien

– Aufnahmeverfahren in fremdsprachigen Master- und Doktoratsstudien

2.A.5

Anzahl der Studierenden

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Studierendenkategorie, Personenmenge)

Anzahl

Gesamtanzahl zum Wintersemester-Termin gemäß Paragraph 18, Absatz 5, UHSBV

Studierende

sämtliche Studierende dieser Universität (Personenmenge PU gemäß Anlage 11 UHSBV)

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Staatsangehörigkeit

– Österreich

– EU

– Drittstaaten

Studierenden-kategorie

– ordentliche Studierende

– außerordentliche Studierende

Personenmenge

– im betreffenden Wintersemester neu zugelassene Studierende dieser Universität (Personenmenge PN gemäß Anlage 11 UHSBV)

– bereits in früheren Semestern zugelassene Studierende dieser Universität (Personenmenge PU gemäß Anlage 11 UHSBV vermindert um Personenmenge PN)

2.A.6

Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Studienart, Staatsangehörigkeit)

Zeitraum

Studienjahr (1. Oktober – 30. September)

Prüfungsaktive Studien

Prüfungsaktiv ist ein Bachelor-, Diplom- oder Masterstudium, sofern der oder die Studierende im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Punkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von acht Semesterstunden erbracht hat

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Studienart

– Diplomstudium

– Bachelorstudium

– Masterstudium

Staatsangehörigkeit

– Österreich

– EU

– Drittstaaten

2.A.7

Anzahl der belegten ordentlichen Studien

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Studienart, Staatsangehörigkeit)

Anzahl

Gesamtanzahl zum Wintersemester-Termin gemäß Paragraph 18, Absatz 5, UHSBV

belegte ordentliche Studien

Belegte Studien (Studienmenge SB gemäß Anlage 11 UHSBV), eingeschränkt auf ordentliche Studien

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Studienart

– Diplomstudium

– Bachelorstudium

– Masterstudium

– Doktoratsstudium

  • Strichaufzählung
    davon PhD-Doktoratsstudium

Staatsangehörigkeit

– Österreich

– EU

– Drittstaaten

2.A.8

Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Gastland, Art der Mobilitätsprogramme)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres

(1. Oktober – 30. September)

ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)

ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 11 UHSBV), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt absolvieren (Gastland ungleich Österreich)

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Gastland

– EU

– Drittstaaten

Art der Mobilitätsprogramme

– ERASMUS+ (SMS) – Studienaufenthalte

– ERASMUS+ (SMT) – Studierendenpraktika

– Universitätsspezifische Mobilitätsprogramme

– sonstige

2.A.9

Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art der Mobilitätsprogramme)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres

(1. Oktober – 30. September)

ordentliche Studierende mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)

ordentliche Studierende (Personenmenge PU gemäß Anlage 11 UHSBV), die im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms einen Auslandsaufenthalt in Österreich absolvieren

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Staatsangehörigkeit

– EU

– Drittstaaten

Art der Mobilitätsprogramme

– ERASMUS+ (SMS) – Studienaufenthalte

– ERASMUS+ (SMT) – Studierendenpraktika

– Universitätsspezifische Mobilitätsprogramme

– sonstige

2.B.1

Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Personalkategorie, Staatsangehörigkeit, Ausbildungsstruktur)

Anzahl, Stichtag

Gesamtanzahl zum jeweiligen Wintersemester-Termin gemäß Paragraph 18, Absatz 5, UHSBV mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zum Stichtag 31. Dezember

Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis

Studierende mit belegtem Studium (Studienmenge SB gemäß Anlage 11 UHSBV), eingeschränkt auf Doktoratsstudien (ohne Diplomstudien Human- und Zahnmedizin), und mit einem Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember.

Universität

Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG oder jene Kapitalgesellschaften gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UG, an denen die Universität Gesellschaftsanteile entweder zu 100% (Tochter-Gesellschaften) oder teilweise (Beteiligungen) hält

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Staatsangehörigkeit

– Österreich

– EU

– Drittstaaten

Personalkategorie

(Verwendung)

– drittfinanzierte wissenschaftliche

/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

– sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

– sonstige Verwendung

Ausbildungsstruktur

– strukturierte Doktoratsausbildung mit mindestens 30 Wochenstunden Beschäftigungsausmaß

– strukturierte Doktoratsausbildung mit weniger als 30 Wochenstunden Beschäftigungsausmaß

– nicht-strukturierte Doktoratsausbildung

3.A.1

Anzahl der Studienabschlüsse

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Abschlusses, Studienart)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres (1. Oktober – 30. September)

Studienabschlüsse

abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 11 UHSBV), eingeschränkt auf ordentliche Studien

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Staatsangehörigkeit

– Österreich

– EU

– Drittstaaten

Art des Abschlusses

– Erstabschluss

– Weiterer Abschluss

Studienart

– Diplomstudium

– Bachelorstudium

– Masterstudium

– Doktoratsstudium

  • Strichaufzählung
    davon PhD-Doktoratsstudium

3.A.2

Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer

[pro Universität, pro Curriculum]

(nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art des Abschlusses, Studienart)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres

(1. Oktober – 30. September)

Studienabschlüsse

abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 11 UHSBV), eingeschränkt auf ordentliche Studien

Abschlüsse in der Toleranzstudiendauer

Studienabschlüsse, welche innerhalb der Studiendauer laut Curriculum zuzüglich eines Semesters, im Fall eines Diplomstudiums zuzüglich zwei Semester, erreicht wurden; die Studiendauer ist gemäß Paragraph 22, Absatz 3, UHSBV zu ermitteln.

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Staatsangehörigkeit

– Österreich

– EU

– Drittstaaten

Art des Abschlusses

– Erstabschluss

– Weiterer Abschluss

Studienart

– Diplomstudium

– Bachelorstudium

– Masterstudium

– Doktoratsstudium

  • Strichaufzählung
    davon PhD-Doktoratsstudium

3.A.3

Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Gastland des Auslandsaufenthalts)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Studienjahres

(1. Oktober – 30. September), das dem Berichtsjahr vorangegangen ist

Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt

Erhebungsdaten der Statistik Austria aufgrund Paragraph 9, Absatz 6, Bildungsdokumentationsgesetz anlässlich des Abgangs der Studierenden (UStat 2 Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte) im Bereich ordentlicher Studienabschlüsse an öffentlichen Universitäten

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Gastland des Auslandsaufenthaltes

– EU

– Drittstaaten

3.B.1

Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Typus von Publikationen, nach internationalen Ko-Publikationen)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember), Zuordnung anhand des Datums der Veröffentlichung

wissenschaftliche/ künstlerische Veröffentlichungen

unter Nennung der Universität publizierte Erstauflagen von Fach- oder Lehrbüchern (ausgenommen Eigenverlag), nicht im Eigenverlag publizierte Fachzeitschriften oder Sammelwerke (ausgenommen Konferenz-Publikationen) und sonstige wissenschaftliche/künstlerische

Veröffentlichungen (unabhängig vom Medium/darunter auch nicht-textliche wie zB Filme)

Personal

sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 23 bis 28 und 81 bis 87 gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 UHSBV

Typus von Publikationen

– Erstauflagen von wissenschaftlichen Fach- oder Lehrbüchern

– erstveröffentlichte Beiträge in SCI, SSCI und A&HCI-Fachzeitschriften

– erstveröffentlichte Beiträge in sonstigen wissenschaftlichen Fachzeitschriften

– erstveröffentlichte Beiträge in Sammelwerken

– sonstige wissenschaftliche Veröffentlichungen

– künstlerische Ton-, Bild-, Datenträger

– Beiträge zu künstlerischen Ton-, Bild-, Datenträgern

– Kunstkataloge und andere künstlerische Druckwerke

– Beiträge zu Kunstkatalogen und anderen künstlerischen Druckwerken

Internationale Ko-Publikationen

Wissenschaftliche/künstlerische Veröffentlichungen des Typus „erstveröffentlichte Beiträge in SCI-, SSCI- und A&HCI-Fachzeitschriften“, die in Kooperation mit einem oder mehreren Partnerinnen und Partnern unter Nennung mindestens einer ausländischen Hochschule/Forschungseinrichtung veröffentlicht werden.

3.B.2

Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals

[pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig]

(nach Geschlecht, Vortragsort, Veranstaltungs-Typus)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember)

Vortrag oder Präsentation

science to science/ art to art

Vortrag auf Grundlage einer direkten Einladung durch die Veranstalterin oder den Veranstalter oder Vortrag/Präsentation auf Grundlage einer Bewerbung und nachfolgenden Auswahl durch die Veranstalterin oder den Veranstalter

Vortrag oder Präsentation

science to public

Sämtliche Vorträge des wissenschaftlichen Personals an ein nicht-wissenschaftliches Zielpublikum

wissenschaftliche/ künstlerische Veranstaltung

(science to science/ art to art)

Kongresse, Konferenzen, Tagungen, Seminare etc., deren Ziel die Weitergabe und Diskussion von auf wissenschaftlichen/künstlerischen Standards erarbeiteten Erkenntnissen zumindest eines/einer Vortragenden oder Präsentatoren/-innen ist und diese dem wissenschaftlichen Austausch innerhalb einer Wissenschaftsdisziplin/Kunstdisziplin dient und/oder interdisziplinär ausgelegt ist. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Veranstaltungen, deren Ziel die Weitergabe wissenschaftlicher Erkenntnisse an ein Fachpublikum sind (science to science/art to art)

Veranstaltung zur Vermittlung/ Verbreitung von Fachwissen an ein nicht-wissenschaftliches Publikum

(science to public/

art to public)

Leistungsschauen, Informationsveranstaltungen etc, deren Ziel die Vermittlung bzw. Verbreitung von Fachwissen an ein nicht-wissenschaftliches/nicht-künstlerisches Publikum ist (science to public/

art to public)

Personal

sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 23 bis 28 und 81 bis 87 gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 UHSBV

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Vortragsort

– Inland

– Ausland

Veranstaltungstypus

– science to science/art to art

– science to public/art to public

3.B.3

Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge

[pro Universität]

(nach Patenterteilung, Art der Verträge, Verwertungspartnerinnen und -partnern, Verwertungs-Spin-Offs)

Anzahl

Gesamtanzahl der innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember) erfolgten Neuzugänge

Patentanmeldungen

zu zählen sind Patente, die gemäß Patentgesetz 1970, gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ), dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) und in Staaten, die nicht Vertragsstaaten des EPÜ bzw. des PCT sind, im Berichtszeitraum angemeldet wurden, wobei jedes angemeldete Patent einzeln gezählt wird. Bei der Erteilung eines Patents nach dem EPÜ sind die nationalen Validierungen nicht einzeln zu zählen.

Darüber hinaus sind jene Prioritäts-Patentanmeldungen durch Dritte zu erfassen, die aufgrund einer Rechteübertragung durch die Universität durchgeführt werden, und der Anmeldegegenstand eine Diensterfindung der Universität gemäß UG darstellt.

Patenterteilung

– national

– EU/EPÜ

– Drittstaaten

Lizenzverträge

Anzahl der Verträge, die die Veräußerung bestimmter Nutzungsrechte der Universität an Immaterialgütern (zB Patente, Urheberrechte) betreffen. Erfasst werden nur jene Lizenzverträge, deren Gegenstand bestehende Diensterfindungen und Patente sind.

Optionsverträge

zu zählen sind Verträge betreffend die Anwartschaft eines Dritten gegenüber der Universität durch einseitige Willenserklärung einen Verkaufs- oder Lizenzvertrag betreffend Immaterialgüter herbeizuführen. Erfasst werden nur jene Optionsverträge, deren Gegenstand bestehende Diensterfindungen und Patente sind.

Verkaufsverträge

gezählt werden Verträge betreffend den Verkauf der Eigentumsrechte der Universität an Immaterialgütern (zB Patente, patentähnliche Schutzrechte wie Erfindungen, Schutzzertifikate, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Sortenschutzrechte, Know-How). Erfasst werden nur jene Verkaufsverträge, deren Gegenstand bestehende Diensterfindungen und Patente sind.

Art der Verträge

– Lizenzverträge

– Optionsverträge

– Verkaufsverträge

Verwertungspartner-innen und –partner

– Anzahl der Unternehmen

– Anzahl der (außer)universitären Forschungseinrichtungen

Falls im Kalenderjahr insgesamt weniger als 3 Verwertungspartnerinnen und –partner zuordenbar sind, ist aus Gründen des Datenschutzes anstatt der Anzahl der Verwertungspartnerinnen und –partner die Ausprägung „n.a.“ anzuführen.

Verwertungs-Spin-Offs

Verwertungs-Spin-offs sind Unternehmensgründungen der Universität bzw. Unternehmen, an welchen die Universität direkt oder indirekt beteiligt ist bzw. Unternehmen für die die Nutzung neuer Forschungsergebnisse/Ergebnisse auf Basis der Entwicklung und Erschließung der Künste, neuer wissenschaftlicher Verfahren oder Methoden aus der öffentlichen Forschung für die Gründung unverzichtbar waren, dh. die Gründung wäre ohne Nutzung dieser Forschungsergebnisse/Ergebnisse auf Basis der Entwicklung und Erschließung der Künste oder eines daraus resultierenden Schutzrechts (zB Patente, Lizenzen etc.) nicht erfolgt. Zu zählen sind Neugründungen im Berichtsjahr.

– Anzahl der Verwertungs-Spin-Offs

Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist:

4.1

Anzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller Klinischen Studien

[pro Universität]

(nach Begutachtungstyp)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres

(1. Jänner – 31. Dezember)

Begutachtungen einschließlich Klinischer Studien

im Kalenderjahr erstmals durch die Ethikkommission durchgeführte Begutachtungen einschließlich aller Klinischer Studien.

Durchführung von Beurteilungen Klinischer Studien und der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung am Menschen unter Beachtung der einschlägigen ärzterechtlichen Bestimmungen und der relevanten internationalen Regelwerke (Deklaration von Helsinki, GCP-Guidelines)). Davon Begutachtung im eigenen Bereich der Universität/Medizinischen Fakultät

Begutachtung für Externe

Klinische Studien

systematische Untersuchungen von Medikamenten, von bestimmten Behandlungsformen bzw. medizinischen Interventionen oder von Medizinprodukten, die einer Genehmigung der Ethikkommission unterliegen. Dies umfasst auch klinische Prüfungen gemäß Paragraph 2 a, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetzNächster Suchbegriff, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. eines Medizinprodukts gemäß Paragraph 3, Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung.

Kategorien

– Klinische Prüfung eines Arzneimittels (registriert/nicht registriert)

– nicht interventionelle Studie (NIS) gemäß Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetzNächster Suchbegriff

– Klinische Prüfung eines Medizinproduktes

– Sonstige Studien (alle anderen Studien)

Ethikkommission

vom Senat eingerichtete Kommission gemäß Paragraph 30, UG zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung

4.2

Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von Klinischen Studien im eigenen Bereich der Universität

[pro Universität]

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres

(1. Jänner – 31. Dezember)

Teilnehmerinnen und Teilnehmer

alle Prüfungsteilnehmerinnen und –teilnehmer an allen klinischen Studien, die bei Beendigung der Studie der Ethikkommission zu melden sind, aufgrund von Meldungen im Rahmen des universitätsinternen Berichtswesens

Klinische Studien

systematische Untersuchungen von Medikamenten, von bestimmten Behandlungsformen bzw. medizinischen Interventionen oder von Medizinprodukten, die einer Genehmigung der Ethikkommission unterliegen. Dies umfasst auch Klinische Prüfungen gemäß Paragraph 2 a, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetzNächster Suchbegriff bzw. eines Medizinprodukts gemäß Paragraph 3, Medizinproduktegesetz

Kategorien

– Klinische Prüfung eines Arzneimittels (registriert/nicht registriert)

– nicht interventionelle Studie (NIS) gemäß Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetzNächster Suchbegriff

– Klinische Prüfung eines Medizinprodukt

– Sonstige Studien (alle anderen Studien)

Beendigung

Beendigung der Klinischen Studie im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz 4,

Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetz bzw. gemäß Paragraph 3, Absatz 10, Medizinproduktegesetz

4.3

Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Dienstgeberin oder Dienstgeber)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres

(1. Jänner – 31. Dezember)

Ausbildungsvertrag

Vertrag zur Absolvierung der praktischen Ausbildung in einem Sonderfach gemäß Paragraph 8, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung

Dienstgeberin oder Dienstgeber

– Universität

– Krankenanstaltenträger

Geschlecht

– Frauen

– Männer

4.4

Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste

[pro Universität]

Zeitraum

Kalenderjahr (1. Jänner – 31. Dezember)

verlängerter Dienst

verlängerter Dienst gemäß Paragraph 4, Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung

Datenbedarfskennzahlen gemäß Paragraph 14, für sämtliche Universitäten:

1.1

Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro

[pro Universität]

Zeitraum

Rechnungsjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Aufwendungen in Euro

Personalaufwand gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, Litera a,, c, d, e und f Univ. Rech-nungsabschlussVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung [a) Löhne & Gehälter, c) Aufwendungen für Abfertigungen, d) Aufwendungen für Altersversorgung, e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge, f) Sonstige Sozialaufwendungen] ohne Berücksichtigung der Rückstellungen, gegliedert wie folgt:

– Personalaufwand für Beamtinnen und Beamte in Euro

– Personalaufwand für das übrige Bundespersonal gemäß Paragraph 12, Absatz 3, UG in Euro

Bundespersonal gemäß Paragraph 12, Absatz 3, UG

Bundespersonal, das am 31. Dezember 2003 an der Universiät tätig war, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher/künstlerischer Mitarbeiter, gegebenenfalls in Ausbildung (Paragraph 132, UG), steht und unverändert weiterhin an der Universität tätig ist

1.2

Erlöse aus Verwertungs-Spin-Offs sowie Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen in Euro

[pro Universität]

(nach Art der Erlöse)

Zeitraum

Rechnungsjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Erlöse

Die im Rechnungsjahr tatsächlich einlangenden Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs

Lizenzverträge

Veräußerung bestimmter Nutzungsrechte der Universität an Immaterialgütern (z. B. Patente, Urheberrechte)

Optionsverträge

Anwartschaft eines Dritten gegenüber der Universität durch einseitige Willenserklärung einen Verkaufs- oder Lizenzvertrag betreffend Immaterialgüter herbeizuführen

Verkaufsverträge

Verkauf der Eigentumsrechte der Universität an Immaterialgütern (z. B. Patente, patentähnliche Schutzrechte wie Erfindungen, Schutzzertifikate, Gebrauchsmuster, Halbleiterschutzrechte, Sortenschutzrechte, Know-How)

Verwertungs-Spin-Offs

Unternehmensgründungen bzw. –beteiligungen der Universität für die die Nutzung neuer Forschungsergebnisse/Ergebnisse auf Basis der Entwicklung und Erschließung der Künste, neuer wissenschaftlicher Verfahren oder Methoden aus der öffentlichen Forschung für die Gründung unverzichtbar waren

Art der Erlöse

– Verwertungs-Spin-Offs

– Lizenzverträge

– Optionsverträge

– Verkaufsverträge

1.3

Erlöse aus privaten Spenden in Euro

[pro Universität]

(nach Spendengeber, Sitz des Spendengebers)

Zeitraum

Rechnungsjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Erlöse

Wert für erbrachte Geldleistungen an die Universität

Spenden

Unentgeltliche Bereitstellung von Geld durch Unternehmen oder Privatpersonen zur Förderung der Universität jeweils über einem Betrag von 3.500 Euro, mit Ausnahme jener Unternehmen, an denen die Universität beteiligt ist. Als Ausnahme vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit dürfen über Spenden finanzierte Hörsäle, Professuren o.ä. Namen von spendenden Unternehmen bzw. Privatpersonen tragen, wobei dies nicht mit der Verwendung von Firmenlogos o.ä. einhergehen darf.

Spendengeber

– Privatpersonen

– Unternehmen

– Private Stiftungen

– sonstige

Sitz der Spendengeber

– national

– sonstige EU

– Drittstaaten

1.4

Kosten der Lehre in Euro

[pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe]

(nach Zählkategorie)

Zeitraum

Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)

Kosten

Die Gesamtsumme der Kosten gemäß Paragraph 4, der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, für Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, KLRV Universitäten. Für die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KLRV Universitäten sind Normkosten gemäß Anlage 1 KLRV Universitäten anzusetzen.

KLR-Disziplinengruppen

an der Universität vorhandene KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 KLRV Universitäten

Prüfungsaktive Studien

Anzahl der prüfungsaktiven Studien auf Ebene der KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 KLRV Universitäten entsprechend Kennzahl 2.A.6 „Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien“

Studienabschlüsse

Anzahl der abgeschlossenen Studien auf Ebene der KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2 KLRV Universitäten. Zu zählen sind abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 11 UHSBV) eingeschränkt auf ordentliche Studien, der Studienarten Diplomstudium, Bachelorstudium und Masterstudium.

Zuordnung der Studien zum Rechnungsjahr

Für die Berechnung der Kosten sind jene prüfungsaktiven Studien und Studienabschlüsse heranzuziehen, die im Studienjahr beginnend mit 1. Oktober des dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahres bis 30. September des Rechnungsjahres erfasst wurden.

Zählkategorie

– Kosten absolut

– Kosten je prüfungsaktivem Studium

– Kosten je Studienabschluss

1.5

Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro

[pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe]

(nach Zählkategorie)

Zeitraum

Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)

Kosten

Die Gesamtsumme der Kosten gemäß Paragraph 4, KLRV Universitäten für Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 4, KLRV Universitäten. Für die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KLRV Universitäten sind Normkosten gemäß Anlage 1 KLRV Universitäten anzusetzen.

KLR-Disziplinengruppen

an der Universität vorhandene KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 KLRV Universitäten

Personalkategorie

Summe der Jahresvollzeitäquivalente der Personalkategorien gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 KLRV Universitäten (Professor/innen und Äquivalente)

Zählkategorie

– Kosten absolut

– Kosten je Professor/in und Äquivalent

1.6

Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten

[pro Universität, pro Fächergruppe]

(nach Personalkategorie, Geschlecht, Zählkategorie)

Stichtag für Vollzeitäquivalente

Stichtag 31. Dezember des Berichtsjahres gemäß UHSBV

Zeitraum für Jahresvollzeitäquivalente

Das dem Berichtsjahr entsprechende Jahr gemäß UHSBV

Personal

Sämtliche Personen in den Verwendungen 11, 12, 14, 16, 21, 26 bis 28 und 81 bis 83 sowie 85 bis 87 gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 UHSBV

Zuordnung des Personals nach Fächergruppen

Zuordnung von Teilergebnissen der Wissensbilanz-Kennzahl 1.A.1 (Jahresvollzeitäquivalente und Vollzeitäquivalente) zu den Fächergruppen gemäß Anlage 4 (Zuordnungstabelle ÖFOS 2012 – Fächergruppen), unabhängig davon, wie viel Zeit innerhalb der einzelnen Personalkategorien tatsächlich für Forschung und Entwicklung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste aufgewendet wird. Die Zuordnung der Personalkategorien zu den Fächergruppen erfolgt nach dem Überwiegensprinzip auf Basis der organisatorischen Zuordnung auf Institutsebene oder damit vergleichbaren Organisationseinheiten, unter Berücksichtigung von 70 vH Abschlägen für Krankenversorgung bei den Vollzeitäquivalenten bzw. Jahresvollzeitäquivalenten des klinischen Bereichs.

Personalkategorie

– Professorinnen und Professoren (Verwendungen 11, 12, 81 und 85 bis 87 gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 UHSBV)

– Äquivalente zu Professorinnen und Professoren (Verwendungen 14 und 82)

– sonstige wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Verwendungen 16, 21, 26 bis 28 und 83)

  • Strichaufzählung
    darunter Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren (KV) (Verwendung 83), die sich auf dem Karrierepfad in die Professorinnen- bzw. Professorenschaft befinden
  • Strichaufzählung
    darunter Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten (KV) auf Laufbahnstellen gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, UG (Verwendung 28), denen bereits eine Qualifizierungsvereinbarung angeboten wurde

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Zählkategorie

– Vollzeitäquivalente

– Jahresvollzeitäquivalente

Datenbedarfskennzahlen gemäß Paragraph 12, für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist:

2.1

Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²

[pro Universität]

Stichtag

Gesamtnutzfläche zum Stichtag 31. Dezember

Nutzfläche

Nutzfläche im Sinne der ÖNORM 1800, Ausgabe 1. Jänner 2002, dient der Nutzung des Bauwerkes aufgrund seiner Zweckbestimmung

Dritte

Krankenanstaltenträger oder andere Dritte wie sonstige öffentliche Stellen oder Private (auch universitätsnahe Vereine), nicht aber BIG

Lehr- und Forschungszwecke

Erfüllung der universitären Aufgaben der Lehre und Forschung sowie mittelbar damit verbundene Aufgaben (wie anteilige Verwaltung, erforderliche zusätzliche Dienstzimmer)

zur Verfügung

stellen

ausdrückliche vertragliche Widmung oder faktische Überlassung

2.2

Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]

[pro Universität]

(nach Geschlecht, nach Tätigkeitsbereich)

Zeitraum

Kalenderjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Zeitvolumen

tatsächlich erhobene oder berechnete Lehr- und Forschungskapazität

wissenschaftliches Personal

sämtliche Personen in den Verwendungen 11 bis 21, 23, 26 bis 28 und 81 bis 87 gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 UHSBV, die in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehen

Lehre und Forschung

Lehre und Forschung im Sinne des UG einschließlich der dafür erforderlichen universitären Verwaltungstätigkeit

Klinischer Bereich

Klinischer Bereich ist der Bereich gemäß Paragraph 31, UG

Vollzeitäquivalent

tatsächliche Personalkapazität auf Basis des faktischen Beschäftigungsausmaßes aller Personen (zB zwei zu 50% Teilzeitbeschäftigte ergeben ein Vollzeitäquivalent)

Prozent

Anteil der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden)

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Tätigkeitsbereich

– Ärztinnen/Ärzte

– Ärztinnen/Ärzte in Facharztausbildung

2.3

Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten

[pro Universität]

(nach Geschlecht)

Anzahl

Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres

(1. Jänner – 31. Dezember)

Klinischer Bereich

Einrichtungen der Medizinischen Universität gemäß Paragraph 31, UG

Personal

– Ärztinnen und Ärzte gemäß Paragraph eins, Ärztegesetz 1998

– Zahnärztinnen und Zahnärzte gemäß Paragraph 5, Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung

– Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung

gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, UG

– anderes wissenschaftliches Personal

– allgemeines Personal, davon

  • Strichaufzählung
    Ärztinnen und Ärzte gemäß Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 5, UG
  • Strichaufzählung
    Krankenpflegepersonal gemäß Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 4, UG

Geschlecht

– Frauen

– Männer

2.4

Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro

[pro Universität]

Zeitraum

Rechnungsjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Klinischer Mehraufwand

Teilbetrag der Gesamtinvestitionen in der Patientenbehandlung/ -betreuung und im Gesundheitswesen, der gemäß Paragraph 55, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KaKuG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung, als Kostenersatz für Geräte an den Krankenanstalten-träger zu leisten ist

Paktierte Investitionen

Maschinen und maschinelle Anlagen sowie unmittelbar zugehörige Raumausstattungen sowie übertragene Klinikneu- und Klinikumbauten einschließlich der Ersteinrichtung und gebäudetechnische Sanierungen und Erweiterungen

– tatsächliche Ausgaben      €

– diesbezügliche Rückstellungen     €

– bestehende Forderungen gegenüber dem

Krankenanstaltenträger      €

– bestehende Verpflichtungen gegenüber dem

Krankenanstaltenträger      €

2.5

Ausgleichszahlungen des laufenden Klinischen Mehraufwands in Euro

[pro Universität, pro Kategorie]

Zeitraum

Rechnungsjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Klinischer Mehraufwand

Kostenersatz für die Leistungen des Krankenanstaltenträgers gemäß Paragraph 55, Ziffer 2, KAKuG, für den Klinischen Bereich der Medizinischen Universität nach Abzug der wechselseitigen Leistungen der Medizinischen Universität für den Krankenanstaltenträger

laufend

Mehrkosten, die sich beim Betrieb der Krankenanstalt aus den Bedürfnissen der Lehre und Forschung ergeben

– tatsächliche Ausgaben      €

– diesbezügliche Rückstellungen     €

– bestehende Forderungen gegenüber dem
Krankenanstaltenträger              €

– bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Krankenanstaltenträger €

Kategorien

– Gesamtbetrag laut Leistungsvereinbarung

– je Vertrag

2.6

Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss

[pro Universität]

(nach Geschlecht)

Zeitraum

Kalenderjahr

(1. Jänner – 31. Dezember)

Personal

wissenschaftliches Personal mit Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis (einschließlich Bundesbeamte)

Nicht-medizinischer Studienabschluss

Abschluss eines Hochschulstudiums außer Human- und Zahnmedizin

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Schlagworte

Vertretungspartner, Patientenbetreuung, Dienstverhältnis, Mitarbeiterin, Lohnzahlung, Lehrleistung, Erstinvestition, Bachelorstudium, Masterstudium, Diplomstudium, Humanmedizin, Fachbuch, Tonträger, Bildträger, Lizenzvertrag, Optionsvertrag, Verkaufsvertrag, Klinikneubau, Beschäftigungsverhältnis, Gutachterin, Bewerberin, Professorin, Dozentin, Präsentator, Präsentatorin

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2022

Gesetzesnummer

20009519

Dokumentnummer

NOR40218622

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/97/ANL1/NOR40218622

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