Bundesrecht konsolidiert

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Meldepflicht für Nicht-interventionelle Studien § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldepflicht für Nicht-interventionelle Studien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 180/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

18.06.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Beachte

Findet Anwendung auf alle Nicht-interventionellen Studien, die ab dem 1. September 2010 begonnen werden (vgl. § 8).

Text

Abschlussbericht

Paragraph 7,
  1. Absatz einsNach Beendigung der Nicht-interventionellen Studie ist dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen vom Verantwortlichen spätestens innerhalb von sechs Monaten elektronisch ein Abschlussbericht sowie eine Kurzfassung des Abschlussberichts vorzulegen, sofern sich nicht durch behördliche Vorgaben dafür andere Fristen ergeben.
  2. Absatz 2Der Abschlussbericht hat auch die im Rahmen der Nicht-interventionellen Studie aufgetretenen Meldungen gemäß Paragraphen 75 a, bzw. 75b Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetz zu enthalten.
  3. Absatz 3Die Kurzfassung des Abschlussberichtes hat jedenfalls den Zeitraum der Durchführung und die Anzahl der einbezogenen Patienten, eine Kurzbeschreibung der Nicht-interventionellen Studie, Namen und Anschrift der Ärzte, Zahnärzte, Krankenanstalten und Apotheken, die an der Nicht-interventionellen Studie teilgenommen haben, sowie eine Beschreibung des Ergebnisses zu enthalten.

Im RIS seit

12.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013

Gesetzesnummer

20006804

Dokumentnummer

NOR40118606

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