Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Meldepflicht für Nicht-interventionelle Studien
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
07.10.2022
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
2. Abschnitt
Nicht behördlich angeordnete Nicht-interventionelle Studien
Meldepflicht
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsJede Nicht-interventionelle Studie ist vor ihrer Durchführung vom Verantwortlichen elektronisch dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden.
(2)Absatz 2Die Meldung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:Die Meldung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Verantwortlichen,
Bezeichnung der Arzneispezialität/en, mit der/denen die Nicht-interventionelle Studie erfolgen soll,
geplanter Zeitraum und geplante Regionen (politische Bezirke) der Nicht-interventionellen Studie,
voraussichtliche Anzahl der Patienten,
Beschreibung der Nicht-interventionellen Studie (Studienprotokoll),
Name und Anschrift der voraussichtlich teilnehmenden Ärzte, Zahnärzte, Krankenanstalten und Apotheken,
Muster des zwischen teilnehmenden Ärzten, Zahnärzten und Apothekern und dem Verantwortlichen abzuschließenden Vertrages einschließlich der vorgesehenen Entschädigungen (Honorare), und
die Angabe, ob eine Ethikkommission gemäß § 41b Arzneimittelgesetz befasst wurde und bejahendenfalls deren Stellungnahme.die Angabe, ob eine Ethikkommission gemäß Paragraph 41 b, Arzneimittelgesetz befasst wurde und bejahendenfalls deren Stellungnahme.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 484/2012
Im RIS seit
21.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Gesetzesnummer
20006804
Dokumentnummer
NOR40146559