Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fachinformationsverordnung 2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
29.05.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsÄrzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen, Apotheker und die im § 59 Abs. 3 Arzneimittelgesetz genannten Gewerbetreibenden haben Sorge zu tragen, dass ihnen zumindest die für ihre Berufsausübung wesentlichen Teile der „Austria Codex-Fachinformation“ jeweils in der letztgültigen Fassung ständig verfügbar sind.Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen, Apotheker und die im Paragraph 59, Absatz 3, Arzneimittelgesetz genannten Gewerbetreibenden haben Sorge zu tragen, dass ihnen zumindest die für ihre Berufsausübung wesentlichen Teile der „Austria Codex-Fachinformation“ jeweils in der letztgültigen Fassung ständig verfügbar sind. (2)Absatz 2Die Verfügbarkeit im Sinne des Abs. 1 ist durch eine entsprechende Auflagenhöhe zu gewährleisten.Die Verfügbarkeit im Sinne des Absatz eins, ist durch eine entsprechende Auflagenhöhe zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005828
Dokumentnummer
NOR40098747