Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kennzeichnungsverordnung 2008
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 48
Inkrafttretensdatum
29.05.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Ärztemuster
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz einsSofern Arzneispezialitäten dazu bestimmt sind, als Muster von zugelassenen Arzneispezialitäten gemäß § 58 Arzneimittelgesetz
an Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten abgegeben zu werden, hat die Kennzeichnung den deutlich lesbaren und nicht entfernbaren Hinweis „Unverkäufliches Ärztemuster“ zu enthalten.Sofern Arzneispezialitäten dazu bestimmt sind, als Muster von zugelassenen Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 58,
Arzneimittelgesetz an Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten abgegeben zu werden, hat die Kennzeichnung den deutlich lesbaren und nicht entfernbaren Hinweis „Unverkäufliches Ärztemuster“ zu enthalten. (2)Absatz 2Die Nichtentfernbarkeit ist dann sichergestellt, wenn bereits der Versuch des Entfernens zu einer irreversiblen Zerstörung der Handelspackung führt.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005827
Dokumentnummer
NOR40098651