Bundesrecht konsolidiert

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Kennzeichnungsverordnung 2008 § 1

Kurztitel

Kennzeichnungsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 174/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.02.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsArzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 7, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetzNächster Suchbegriff, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der geltenden Fassung, der Zulassung bzw. gemäß Paragraphen 11 und 12 Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetzNächster Suchbegriff der Registrierung unterliegen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie auf den Primärverpackungen und Außenverpackungen gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2Soweit die Paragraphen 29 bis 50 nichts anderes bestimmen, hat die Kennzeichnung zumindest allen Angaben gemäß den Paragraphen 3 bis 28 zu entsprechen.
  3. Absatz 3Diese Verordnung gilt nicht für Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Arzneimittelgesetzes nicht in den vorgesehenen Handelspackungen abgegeben werden. Für Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, (Fütterungsarzneimittel) und Ziffer 4, (medizinische Gase) Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetz abgegeben werden, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass die Kennzeichnung auf einem Begleitpapier enthalten sein muss, das dem Verbraucher oder Anwender bei der Abgabe der Arzneispezialität zu übergeben ist.

Im RIS seit

08.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40213027

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