Bundesrecht konsolidiert

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Kennzeichnungsverordnung 2008 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnungsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 174/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.05.2008

Außerkrafttretensdatum

01.02.2019

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsArzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 7, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetzNächster Suchbegriff, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2008,, der Zulassung bzw. gemäß Paragraphen 11 und 12 Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetzNächster Suchbegriff der Registrierung unterliegen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie auf den Primärverpackungen und Außenverpackungen gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2Soweit die Paragraphen 29 bis 50 nichts anderes bestimmen, hat die Kennzeichnung zumindest allen Angaben gemäß den Paragraphen 3 bis 28 zu entsprechen.
  3. Absatz 3Diese Verordnung gilt nicht für Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Arzneimittelgesetzes nicht in den vorgesehenen Handelspackungen abgegeben werden. Für Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, (Fütterungsarzneimittel) und Ziffer 4, (medizinische Gase) Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetz abgegeben werden, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass die Kennzeichnung auf einem Begleitpapier enthalten sein muss, das dem Verbraucher oder Anwender bei der Abgabe der Arzneispezialität zu übergeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40098604

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