Bundesrecht konsolidiert

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Arzneimittel-Untersuchungsanstaltenverordnung 2006 § 2

Kurztitel

Arzneimittel-Untersuchungsanstaltenverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 78/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 76 a, Absatz 2, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetzNächster Suchbegriff beauftragten besonders geschulten Organe haben die nach Paragraph 76 a, Absatz 3, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetzNächster Suchbegriff genommenen Proben der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) als Untersuchungsanstalt zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) hat jene Proben, bei denen sich der Verdacht auf den Gehalt an Wirkstoffen gemäß Paragraph 5 a, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetzNächster Suchbegriff ergibt oder erhärtet, zur Analyse und zur Erstellung von Befund und Gutachten an das Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH weiter zu leiten.
  3. Absatz 3In besonderen Fällen, in denen die rasche Erstellung von Befund und Gutachten für Nahrungsergänzungsmittel, in denen ein Gehalt von Wirkstoffen gemäß Paragraph 5 a, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetz begründet vermutet wird, erforderlich ist, sind Proben direkt an das Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016

Gesetzesnummer

20004591

Dokumentnummer

NOR40075561

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/78/P2/NOR40075561

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