Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arzneimittel-Untersuchungsanstaltenverordnung 2006
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.04.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie vom Landeshauptmann gemäß § 76a Abs. 2 Arzneimittelgesetz beauftragten besonders geschulten Organe haben die nach § 76a Abs. 3 Arzneimittelgesetz genommenen Proben der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) als Untersuchungsanstalt zu übermitteln.Die vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 76 a, Absatz 2, Arzneimittelgesetz beauftragten besonders geschulten Organe haben die nach Paragraph 76 a, Absatz 3, Arzneimittelgesetz genommenen Proben der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) als Untersuchungsanstalt zu übermitteln. (2)Absatz 2Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) hat jene Proben, bei denen sich der Verdacht auf den Gehalt an Wirkstoffen gemäß § 5a Arzneimittelgesetz ergibt oder erhärtet, zur Analyse und zur Erstellung von Befund und Gutachten an das Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH weiter zu leiten.Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) hat jene Proben, bei denen sich der Verdacht auf den Gehalt an Wirkstoffen gemäß Paragraph 5 a, Arzneimittelgesetz ergibt oder erhärtet, zur Analyse und zur Erstellung von Befund und Gutachten an das Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH weiter zu leiten. (3)Absatz 3In besonderen Fällen, in denen die rasche Erstellung von Befund und Gutachten für Nahrungsergänzungsmittel, in denen ein Gehalt von Wirkstoffen gemäß § 5a Arzneimittelgesetz begründet vermutet wird, erforderlich ist, sind Proben direkt an das Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH zu übermitteln.In besonderen Fällen, in denen die rasche Erstellung von Befund und Gutachten für Nahrungsergänzungsmittel, in denen ein Gehalt von Wirkstoffen gemäß Paragraph 5 a, Arzneimittelgesetz begründet vermutet wird, erforderlich ist, sind Proben direkt an das Dopingkontroll-Labor der ARC Seibersdorf research GmbH zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016
Gesetzesnummer
20004591
Dokumentnummer
NOR40075561