(7)Absatz 7Sofern der hausapothekenführende Arzt/die hausapothekenführende Ärztin Tätigkeiten gemäß § 55 Abs. 3 durchführt, muss die ärztliche Hausapotheke überSofern der hausapothekenführende Arzt/die hausapothekenführende Ärztin Tätigkeiten gemäß Paragraph 55, Absatz 3, durchführt, muss die ärztliche Hausapotheke über
einen geeigneten Arbeitsplatz,
dafür geeignete Geräte und Behelfe und
einen Waschplatz mit fließendem Warm- und Kaltwasser verfügen. Diese haben dem Stand der Wissenschaften und Technik zu entsprechen. Für eine ausreichende Belüftung ist vorzusorgen.