Bundesrecht konsolidiert

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Apothekenbetriebsordnung 2005 § 50

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 65/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

09.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Allgemeine Vorschriften über die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten

Paragraph 50,
  1. Absatz einsArzneimittel, die in der Krankenhausapotheke hergestellt werden, müssen die nach dem Stand der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweisen. Sie sind nach anerkannten pharmazeutischen Regeln herzustellen und zu prüfen, wobei die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetz zur Anwendung gelangen, und zu lagern.
  2. Absatz 2Die Herstellung von Arzneimitteln hat in eigens dafür bestimmten Räumen zu erfolgen. Bei der Herstellung von Arzneimitteln ist Vorsorge zu treffen, dass eine gegenseitige nachteilige Beeinflussung der Arzneimittel sowie Verwechslungen der Arzneimittel und des Verpackungs- und Kennzeichnungsmaterials vermieden werden.
  3. Absatz 3Medizinprodukte, die in der Apotheke hergestellt werden, müssen die nach dem Stand der Wissenschaft erforderliche Qualität aufweisen. Sie sind gemäß den Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen und nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften herzustellen, zu prüfen und zu lagern.

Schlagworte

Verpackungsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40062748

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