Bundesrecht konsolidiert

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Apothekenbetriebsordnung 2005 § 20

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 65/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

09.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Zubereitungen (Rezeptur)

Paragraph 20,
  1. Absatz einsMagistrale Zubereitungen sind Arzneimittel, die in einer Apotheke durch einen Apotheker/eine Apothekerin nach ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung für einen bestimmten Patienten/eine bestimmte Patientin bzw. nach tierärztlicher Verschreibung für ein bestimmtes Tier zubereitet werden.
  2. Absatz 2Offizinale Zubereitungen sind Arzneimittel, die in einer Apotheke nach einer Monographie des Arzneibuches nach Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes hergestellt werden und dazu bestimmt sind, in der Apotheke, in der sie hergestellt worden ist, unmittelbar an Verbraucher/Verbraucherinnen abgegeben zu werden.
  3. Absatz 3Rezepturbasis ist ein komplex zusammengesetztes Arzneimittel, das keine Arzneispezialität im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetzNächster Suchbegriff ist, in einem Betrieb, der über eine Bewilligung nach Paragraph 63, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetz oder über eine entsprechende Bewilligung einer zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei im Europäischen Wirtschaftsraum verfügt, im Voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt wird, mit Chargennummer und Ablaufdatum versehen ist, unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe an die Apotheke bestimmten Form von der Apotheke zugekauft wird und vom Hersteller und Vertreiber ausschließlich dazu bestimmt ist, magistralen Zubereitungen als Bestandteil zugemischt zu werden.
  4. Absatz 4Magistrale und offizinale Zubereitungen sind nach den Vorschriften des Arzneibuches im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes herzustellen. Soweit dieses keine Vorschriften über die Herstellung enthält, sind sie nach dem Stand der Wissenschaften herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40062718

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