Bundesrecht konsolidiert

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Betriebe von öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken 2006 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebe von öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 434/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 324/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 36, (1) Arbeitsräume, die der Lagerung dienen, sind durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Vorkehrungen in einer Weise zu sichern, dass unbefugten Personen der Zutritt verwehrt ist.

  1. Absatz 2Wird die Vertriebstätigkeit eines Apothekenbetriebes, der Arzneimittel herstellt oder Depositeurfunktion ausübt, durch einen anderen Betrieb übernommen, so ist darüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die Dauer und Umfang der Vertriebstätigkeit eindeutig festlegt. Dem Auftraggeber ist dabei insbesondere das Recht einzuräumen, im Hinblick auf die in seinem Auftrag vertriebenen Arzneimittel in den Arbeitsräumen des Auftragnehmers Kontrollen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 4, durchzuführen. Der Auftragnehmer muss über eine Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 63, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetzNächster Suchbegriff verfügen und unterliegt einer Inspektion gemäß Paragraph 67, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetz.
  2. Absatz 3Die Vereinbarung gemäß Absatz 2, muss im Apothekenbetrieb im Original oder in Form einer Kopie ständig aufliegen. Auf Verlangen ist dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen das Bestehen der Vereinbarung nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008

Gesetzesnummer

20004462

Dokumentnummer

NOR40072788

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