§ 36. (1) Arbeitsräume, die der Lagerung dienen, sind durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Vorkehrungen in einer Weise zu sichern, dass unbefugten Personen der Zutritt verwehrt ist.Paragraph 36, (1) Arbeitsräume, die der Lagerung dienen, sind durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Vorkehrungen in einer Weise zu sichern, dass unbefugten Personen der Zutritt verwehrt ist.
(2)Absatz 2Wird die Vertriebstätigkeit eines Apothekenbetriebes, der Arzneimittel herstellt oder Depositeurfunktion ausübt, durch einen anderen Betrieb übernommen, so ist darüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die Dauer und Umfang der Vertriebstätigkeit eindeutig festlegt. Dem Auftraggeber ist dabei insbesondere das Recht einzuräumen, im Hinblick auf die in seinem Auftrag vertriebenen Arzneimittel in den Arbeitsräumen des Auftragnehmers Kontrollen im Sinne des § 22 Abs. 4 durchzuführen. Der Auftragnehmer muss über eine Betriebsbewilligung gemäß § 63 Arzneimittelgesetz verfügen und unterliegt einer Inspektion gemäß § 67 Arzneimittelgesetz.Wird die Vertriebstätigkeit eines Apothekenbetriebes, der Arzneimittel herstellt oder Depositeurfunktion ausübt, durch einen anderen Betrieb übernommen, so ist darüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die Dauer und Umfang der Vertriebstätigkeit eindeutig festlegt. Dem Auftraggeber ist dabei insbesondere das Recht einzuräumen, im Hinblick auf die in seinem Auftrag vertriebenen Arzneimittel in den Arbeitsräumen des Auftragnehmers Kontrollen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 4, durchzuführen. Der Auftragnehmer muss über eine Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 63, Arzneimittelgesetz verfügen und unterliegt einer Inspektion gemäß Paragraph 67, Arzneimittelgesetz. (3)Absatz 3Die Vereinbarung gemäß Abs. 2 muss im Apothekenbetrieb im Original oder in Form einer Kopie ständig aufliegen. Auf Verlangen ist dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen das Bestehen der Vereinbarung nachzuweisen.Die Vereinbarung gemäß Absatz 2, muss im Apothekenbetrieb im Original oder in Form einer Kopie ständig aufliegen. Auf Verlangen ist dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen das Bestehen der Vereinbarung nachzuweisen.