Bundesrecht konsolidiert

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Betriebe von öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken 2006 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebe von öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 434/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 324/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 25, (1) Mit einzelnen Aufgaben des Kontrolllabors, ausgenommen die Freigabe oder Zurückweisung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, oder im Zusammenhang mit Analysen und Prüfungen gemäß Paragraph 26 a, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetzNächster Suchbegriff, können auch außerbetriebliche Einrichtungen betraut werden. Hierüber muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bestehen, die die Verantwortlichkeiten jeder Seite hinsichtlich Dauer und Umfang der Kontroll- und Prüfungstätigkeiten eindeutig festlegt.

  1. Absatz 2Die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für Kontroll- und Prüfungstätigkeiten wird durch Vereinbarungen gemäß Absatz eins, nicht berührt. Der Auftragnehmer muss über eine Bewilligung gemäß Paragraph 63, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetzNächster Suchbegriff oder über eine entsprechende Bewilligung einer zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes verfügen und unterliegt einer Inspektion gemäß Paragraph 67, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetzNächster Suchbegriff oder einer Inspektion durch eine zuständige Behörde einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes.
  2. Absatz 3Die Vereinbarung gemäß Absatz eins, muss im Apothekenbetrieb im Original oder in Form einer Kopie ständig aufliegen. Auf Verlangen ist dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen das Bestehen der Vereinbarung nachzuweisen.
  3. Absatz 4Ein Auftragnehmer darf keine ihm vertraglich übertragene Arbeit ohne schriftliche Genehmigung des Auftraggebers an Dritte weitergeben.
  4. Absatz 5Die Leiterin/Der Leiter des Kontrolllabors und die sachkundige Person tragen die Verantwortung dafür, dass nur solche außerbetriebliche Einrichtungen mit Aufgaben des Kontrolllabors betraut werden, deren Personal und Ausstattung Prüf- und Kontrollergebnisse erwarten lassen, die dem Stand der Wissenschaften entsprechen.
  5. Absatz 6In Bezug auf Prüfpräparate hat der Sponsor sicher zu stellen, dass die Vertragslaboratorien den Anforderungen des vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen genehmigten Antrags gemäß Paragraph 40, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetz entsprechen. Bei Importen aus Drittländern sind analytische Prüfungen von Prüfpräparaten nicht obligatorisch.

Schlagworte

Kontrolltätigkeit, Prüfergebnis

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008

Gesetzesnummer

20004462

Dokumentnummer

NOR40072777

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