Bundesrecht konsolidiert

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Betriebe von öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken 2006 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebe von öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 434/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 324/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Qualitätskontrolle

Paragraph 19, (1) In Apothekenbetrieben, in denen Ausgangsmaterialien, Zwischenprodukte, Bulkware, Verpackungsmaterial oder Endprodukte hergestellt oder gemäß Paragraph 22, geprüft oder freigegeben oder in denen Analysen und Prüfungen gemäß Paragraph 26 a, Arzneimittelgesetz durchgeführt werden, ist ein Kontrolllabor einzurichten. Das Kontrolllabor hat über eine ausreichende personelle Besetzung und eine angemessene Einrichtung für die erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen von Ausgangsstoffen, Verpackungsmaterial, Zwischenprodukten, Bulkware und Endprodukten zu verfügen. Verantwortlichkeiten und Verfahren im Kontrolllabor müssen schriftlich vorliegen. Die schriftlichen Anweisungen sind zu befolgen.

  1. Absatz 2Apothekenbetriebe gemäß Absatz eins, haben ununterbrochen über mindestens eine sachkundige Person zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008

Gesetzesnummer

20004462

Dokumentnummer

NOR40072771

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