Bundesrecht konsolidiert

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Hormonverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hormonverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 352/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

26.10.2005

Außerkrafttretensdatum

09.07.2009

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein
86/02 Tierärzte

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Nutztiere: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer (Equiden), Geflügel und Kaninchen, welche als Haustiere gehalten werden, sowie wildlebende Tiere der genannten Arten und wildlebende Wiederkäuer, sofern sie in einem Betrieb aufgezogen worden sind oder gehalten werden und zur Gewinnung von Lebensmitteln oder anderen für die Anwendung an oder im Menschen bestimmten Produkten dienen.
  2. Ziffer 2
    Nutztiere, die der Fleischgewinnung dienen: Nutztiere, die unmittelbar dazu bestimmt sind nach einer Mastphase zum Zwecke der Fleischgewinnung der Schlachtung zugeführt zu werden; hierzu zählen auch ausgediente Zuchttiere, die nach Ablauf der Zuchtphase gemästet werden.
  3. Ziffer 3
    Tiere der Aquakultur: Fischereierzeugnisse, die in Anlagen erzeugt werden und bis zum Zeitpunkt ihrer Vermarktung zum späteren Genuss für Menschen in solchen Anlagen aufgezogen werden; als Aquakulturerzeugnisse gelten ferner Meeres- und Süßwasserfische sowie Krebstiere, die als Jungtiere in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und anschließend gehalten werden, bis sie die für den Verzehr geforderte Vermarktungsgröße erreicht haben. Keine Aquakulturerzeugnisse sind dagegen in ihrer natürlichen Umgebung gefangene und bis zum späteren Verkauf gehaltene Fische und Krebstiere von entsprechender Vermarktungsgröße, wenn sie lediglich am Leben gehalten werden und nicht an Größe und Gewicht zunehmen sollen.
  4. Ziffer 4
    Zugelassene Arzneispezialitäten: Arzneimittel, die gemäß Paragraph 11, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2004,, zugelassen sind.

Schlagworte

Meeresfisch

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009

Gesetzesnummer

20004367

Dokumentnummer

NOR40070304

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