Bundesrecht konsolidiert

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Berufsvorbildung und Ausbildung des Leiters eines Kontrolllabors § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsvorbildung und Ausbildung des Leiters eines Kontrolllabors

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 480/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

06.12.2007

Abkürzung

KLVO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 3, (1) Eine Person, die

  1. Ziffer eins
    vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Tätigkeit einer Kontrolllaborleiterin/eines Kontrolllaborleiters gemäß den Anforderungen der Verordnung über die wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung des Leiters eines Kontrollabors, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1984,, ausgeübt hat, oder
  2. Ziffer 2
    über eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des Paragraph 93, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetz verfügt,
ist befugt, die Tätigkeit einer Kontrolllaborleiterin/eines Kontrolllaborleiters weiter auszuüben.
  1. Absatz 2Eine Person, die nach dem 1. Jänner 1995 und vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Tätigkeit einer Kontrolllaborleiterin/eines Kontrolllaborleiters gemäß den Anforderungen der Verordnung über die wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung des Leiters eines Kontrollabors, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1984,, ausgeübt hat, ist befugt, die Tätigkeit einer sachkundigen Person gemäß der Arzneimittelbetriebsordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2004,, auszuüben, sofern sie die in Paragraph 7, der genannten Verordnung angeführten Qualifikationen bis spätestens 31. Dezember 2007 vorweisen kann.

Gesetzesnummer

20003810

Dokumentnummer

NOR40059106

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