Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Berufsvorbildung und Ausbildung des Leiters eines Kontrolllabors
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2008
Abkürzung
KLVO 2005
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 1. (1) Mit der Leitung eines Kontrolllabors im Sinne des § 62 Abs. 3 Z 2 Arzneimittelgesetz dürfen nur Personen betraut werden, dieParagraph eins, (1) Mit der Leitung eines Kontrolllabors im Sinne des Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 2, Arzneimittelgesetz dürfen nur Personen betraut werden, die
einen erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Pharmazie oder Chemie an einer Universität in einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz und eine mindestens zweijährige praktische Ausbildung, oder
einen erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Lebensmittel- und Biotechnologie an einer Universität in einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz und eine mindestens dreijährige praktische Ausbildung, oder
einen erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder Biologie an einer Universität in einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz und eine mindestens vierjährige praktische Ausbildung
nachweisen können.
(2)Absatz 2Ob der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer Universität außerhalb einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und außerhalb der Schweiz einem Studienabschluss im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten ist, bestimmt im Einzelfall die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen mit Bescheid auf Antrag der Person, die die Leitung eines Kontrolllabors anstrebt.Ob der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer Universität außerhalb einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und außerhalb der Schweiz einem Studienabschluss im Sinne des Absatz eins, gleichzuhalten ist, bestimmt im Einzelfall die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen mit Bescheid auf Antrag der Person, die die Leitung eines Kontrolllabors anstrebt.
Schlagworte
Lebensmitteltechnologie, Humanmedizin, Zahnmedizin
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Gesetzesnummer
20003810
Dokumentnummer
NOR40059104