Bundesrecht konsolidiert

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Berufsvorbildung und Ausbildung des Leiters eines Kontrolllabors § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsvorbildung und Ausbildung des Leiters eines Kontrolllabors

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 480/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 324/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

KLVO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph eins, (1) Mit der Leitung eines Kontrolllabors im Sinne des Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 2, Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetz dürfen nur Personen betraut werden, die

  1. Ziffer eins
    einen erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Pharmazie oder Chemie an einer Universität in einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz und eine mindestens zweijährige praktische Ausbildung, oder
  2. Ziffer 2
    einen erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Lebensmittel- und Biotechnologie an einer Universität in einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz und eine mindestens dreijährige praktische Ausbildung, oder
  3. Ziffer 3
    einen erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder Biologie an einer Universität in einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz und eine mindestens vierjährige praktische Ausbildung
nachweisen können.
  1. Absatz 2Ob der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an einer Universität außerhalb einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und außerhalb der Schweiz einem Studienabschluss im Sinne des Absatz eins, gleichzuhalten ist, bestimmt im Einzelfall die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen mit Bescheid auf Antrag der Person, die die Leitung eines Kontrolllabors anstrebt.

Schlagworte

Lebensmitteltechnologie, Humanmedizin, Zahnmedizin

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008

Gesetzesnummer

20003810

Dokumentnummer

NOR40059104

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