Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verbot des In-Verkehr-Bringens von Arzneimitteln die bestimmte Stoffe enthalten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
13.11.2004
Außerkrafttretensdatum
17.07.2009
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 4.Paragraph 4,
§ 2 Abs. 2 gilt nicht für das In-Verkehr-Bringen von nach dem Arzneimittelgesetz zugelassene, zur tierzüchterischen Behandlung bestimmte Arzneispezialitäten, die Paragraph 2, Absatz 2, gilt nicht für das In-Verkehr-Bringen von nach dem Arzneimittelgesetz zugelassene, zur tierzüchterischen Behandlung bestimmte Arzneispezialitäten, die
Stoffe mit östrogener (ausgenommen 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate), androgener oder gestagener Wirkung enthalten und zur Anwendung an Nutztieren bestimmt sind, oder
Stoffe mit androgener Wirkung enthalten und zur Anwendung an Brütlingen und Setzlingen in der Aquakultur während der ersten drei Monate zur sexuellen Inversion bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009
Gesetzesnummer
20003769
Dokumentnummer
NOR40058218