Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verbot des In-Verkehr-Bringens von Arzneimitteln die bestimmte Stoffe enthalten § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbot des In-Verkehr-Bringens von Arzneimitteln die bestimmte Stoffe enthalten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 430/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 229/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

13.11.2004

Außerkrafttretensdatum

17.07.2009

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 4,

Paragraph 2, Absatz 2, gilt nicht für das In-Verkehr-Bringen von nach dem Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetz zugelassene, zur tierzüchterischen Behandlung bestimmte Arzneispezialitäten, die

  1. Ziffer eins
    Stoffe mit östrogener (ausgenommen 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate), androgener oder gestagener Wirkung enthalten und zur Anwendung an Nutztieren bestimmt sind, oder
  2. Ziffer 2
    Stoffe mit androgener Wirkung enthalten und zur Anwendung an Brütlingen und Setzlingen in der Aquakultur während der ersten drei Monate zur sexuellen Inversion bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009

Gesetzesnummer

20003769

Dokumentnummer

NOR40058218

Navigation im Suchergebnis