ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Z 2a, 3a, 4a, oder 5a, die aber mindestens dreijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird, oderununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine Ausbildung wie in Ziffer 2 a,, 3a, 4a, oder 5a, die aber mindestens dreijährig gewesen sein muss, nachgewiesen wird, oder