Bundesrecht konsolidiert

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Geflügelhygieneverordnung 1998 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 188/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 243/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.2000

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 50, (1) Zum Zeitpunkt des Versandes von Bruteiern, Eintagsküken, Zucht-, Nutz- oder Schlachtgeflügel gelten für den Ursprungsbetrieb folgende Bedingungen:

  1. Ziffer eins
    Der Ursprungsbetrieb darf keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen für Geflügel unterworfen sein;
  2. Ziffer 2
    der Ursprungsbetrieb darf auch nicht in einem Gebiet liegen, für welches tierseuchenrechtliche Beschränkungen betreffend Geflügel bestehen;
  3. Ziffer 3
    die Ursprungsherde muß frei von klinischen Symptomen einer ansteckenden Geflügelkrankheit und frei von einem diesbezüglichen Verdacht sein.
  1. Absatz 2Für Impfungen dürfen nur Impfstoffe verwendet werden, die gemäß dem Vorheriger SuchbegriffArzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zugelassen sind.

Schlagworte

Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel

Gesetzesnummer

10011107

Dokumentnummer

NOR12142032

Alte Dokumentnummer

N8199811994U

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