§ 50. (1) Zum Zeitpunkt des Versandes von Bruteiern, Eintagsküken, Zucht-, Nutz- oder Schlachtgeflügel gelten für den Ursprungsbetrieb folgende Bedingungen:Paragraph 50, (1) Zum Zeitpunkt des Versandes von Bruteiern, Eintagsküken, Zucht-, Nutz- oder Schlachtgeflügel gelten für den Ursprungsbetrieb folgende Bedingungen:
Der Ursprungsbetrieb darf keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen für Geflügel unterworfen sein;
der Ursprungsbetrieb darf auch nicht in einem Gebiet liegen, für welches tierseuchenrechtliche Beschränkungen betreffend Geflügel bestehen;
die Ursprungsherde muß frei von klinischen Symptomen einer ansteckenden Geflügelkrankheit und frei von einem diesbezüglichen Verdacht sein.
(2)Absatz 2Für Impfungen dürfen nur Impfstoffe verwendet werden, die gemäß dem Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zugelassen sind.Für Impfungen dürfen nur Impfstoffe verwendet werden, die gemäß dem Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zugelassen sind.