Bundesrecht konsolidiert

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HinweisgeberInnenschutzgesetz § 24

Kurztitel

HinweisgeberInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 6/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

25.02.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

5. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 24,

Wer

  1. Ziffer eins
    eine der in Paragraph 2, genannten Personen im Zusammenhang mit einer Hinweisgebung behindert oder zu behindern sucht oder durch mutwillige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,
  2. Ziffer 2
    eine der in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder Absatz 2, Ziffer eins bis 6 genannten Maßnahmen zur Vergeltung der Hinweisgebung setzt,
  3. Ziffer 3
    die Bestimmungen der Paragraphen 7, oder 17 Absatz eins, zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt,
  4. Ziffer 4
    wissentlich einen falschen Hinweis gibt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012184

Dokumentnummer

NOR40251219

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/6/P24/NOR40251219

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