eine der in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 9 oder Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen zur Vergeltung der Hinweisgebung setzt,eine der in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder Absatz 2, Ziffer eins bis 6 genannten Maßnahmen zur Vergeltung der Hinweisgebung setzt,