Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Impfpflichtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
05.02.2022
Außerkrafttretensdatum
28.07.2022
Abkürzung
COVID-19-IG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Impfstichtag
§ 9.Paragraph 9,
Die Bundesregierung kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Umsetzung des automatisierten Datenabgleichs gemäß § 6 durch Verordnung einen Stichtag zur Ermittlung der impfpflichtigen Personen zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 11 (Impfstichtag) festsetzen, sofern dies zur Sicherstellung der Erfüllung der Impfpflicht erforderlich ist. Der Impfstichtag darf frühestens einen Monat nach dem Erinnerungsstichtag liegen. Die Bundesregierung kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Umsetzung des automatisierten Datenabgleichs gemäß Paragraph 6, durch Verordnung einen Stichtag zur Ermittlung der impfpflichtigen Personen zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 11, (Impfstichtag) festsetzen, sofern dies zur Sicherstellung der Erfüllung der Impfpflicht erforderlich ist. Der Impfstichtag darf frühestens einen Monat nach dem Erinnerungsstichtag liegen.
Im RIS seit
07.02.2022
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022
Gesetzesnummer
20011811
Dokumentnummer
NOR40242024