Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Impfpflichtgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Impfpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 4/2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

05.02.2022

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

COVID-19-IG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Erinnerungsschreiben

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die Personen, hinsichtlich deren die Erfüllung der Impfpflicht am Erinnerungsstichtag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, nicht ermittelt werden kann, darüber zu informieren und daran zu erinnern, dass die jeweilige Impfung ehestmöglich nachzuholen ist. Gleichzeitig hat er über Schutzimpfungen gegen COVID-19 und über einschlägige Beratungsangebote zu informieren. Zu diesem Zweck darf der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister folgende Daten verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      den Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,
    2. Ziffer 2
      das Geschlecht sowie
    3. Ziffer 3
      die Adresse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,
  2. Absatz 2Für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, darf sich der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) bedienen.

Im RIS seit

07.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

20011811

Dokumentnummer

NOR40242023

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/4/P8/NOR40242023

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