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COVID-19-Impfpflichtgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Impfpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 4/2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

05.02.2022

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

COVID-19-IG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ermittlung der impfpflichtigen Personen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsZum Zweck der Ermittlung der impfpflichtigen Personen haben zum Erinnerungsstichtag
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) der Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35, [im Folgenden: DSGVO]) für die Zwecke der Führung des Zentralen Melderegisters (ZMR) im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung zu angemeldeten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
      1. Litera a
        den Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,
      2. Litera b
        das Geschlecht,
      3. Litera c
        das Geburtsdatum,
      4. Litera d
        den Adresscode und die Gemeindekennziffer sowie
      5. Litera e
        die Adresse des Hauptwohnsitzes oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, des zuletzt begründeten weiteren Wohnsitzes, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Kontaktstelle (Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG),
      aus dem ZMR gemäß Paragraph 16, MeldeG zu erheben und diese erhobenen Daten als Auftragsverarbeiter für die Stammzahlenregisterbehörde (Paragraph 7, des E-Government-Gesetzes [E-GovG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Gesundheit (vbPK-GH) auszustatten, und
    2. Ziffer 2
      die ELGA GmbH als Verantwortliche für das zentrale Impfregister (Paragraph 27, Absatz 17, GTelG 2012 in Verbindung mit Paragraph 4 b, Absatz eins, eHealthV) die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten über COVID-19-Impfungen von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nämlich
      1. Litera a
        das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH),
      2. Litera b
        den Familiennamen und den (die) Vornamen, sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,
      3. Litera c
        das Geschlecht,
      4. Litera d
        das Geburtsdatum,
      5. Litera e
        das Datum der Verabreichung der Impfung und die Bezeichnung des Impfstoffs (gemäß Zulassung oder Handelsname) für jede Impfung sowie
      6. Litera f
        die Angaben gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, bis 4
      dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unentgeltlich zu übermitteln.
  2. Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zum Zweck der Ermittlung und Erinnerung der impfpflichtigen Personen gemäß Paragraph 8, als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)
    1. Ziffer eins
      durch einen Abgleich der ihm gemäß Absatz eins, übermittelten Daten jene Personen zu ermitteln,
      1. Litera a
        die zum jeweiligen Erinnerungsstichtag nach Maßgabe der im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19-Einträge die Impfpflicht durch Impfung erfüllt haben, sowie
      2. Litera b
        für die nach Maßgabe der im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19-Einträge zum jeweiligen Erinnerungsstichtag eine zeitlich gültige Ausnahme (Paragraph 3, Absatz 3 und 9) gespeichert ist
      und die Daten dieser Personen unverzüglich nach dem durchgeführten Abgleich zu löschen, und
    2. Ziffer 2
      durch einen Abgleich der nach der Löschung gemäß Ziffer eins, Schlussteil verbliebenen Daten mit dem Register anzeigepflichtiger Krankheiten (Paragraph 4, EpiG) jene Personen zu ermitteln, für die keine Impfpflicht zum jeweiligen Erinnerungsstichtag besteht, wobei die mit Verordnung festgelegten Vorgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, und 4 zu berücksichtigen sind; die Daten dieser Personen sind unverzüglich nach dem Abgleich zu löschen.
  3. Absatz 3Zum Impfstichtag hat der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) für die Stammzahlenregisterbehörde (Paragraph 7, E-GovG) die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Zentrale Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (vbPK-VS), dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU) und dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für die Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) auszustatten und haben der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) für die Meldebehörden die mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen ausgestatteten Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und die ELGA GmbH die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unentgeltlich zu übermitteln. Dieser hat den Abgleich gemäß Absatz 2, zum Impfstichtag zu wiederholen und die folgenden nach dem Abgleich verbliebenen Daten, nämlich
    1. Ziffer eins
      das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH),
    2. Ziffer 2
      das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Zentrale Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (vbPK-VS),
    3. Ziffer 3
      das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU),
    4. Ziffer 4
      das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD),
    5. Ziffer 5
      den Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,
    6. Ziffer 6
      das Geschlecht,
    7. Ziffer 7
      das Geburtsdatum,
    8. Ziffer 8
      den Adresscode und die Gemeindekennziffer,
    9. Ziffer 9
      die Adresse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,,
    10. Ziffer 10
      das Datum der Impfung und die Bezeichnung des Impfstoffs (gemäß Zulassung oder Handelsname) für jede Impfung,
    11. Ziffer 11
      das Datum der Probenahme (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,),
    12. Ziffer 12
      den Deliktscode sowie
    13. Ziffer 13
      das Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4,)
    als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) der jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 11, unverzüglich dem Stand der Technik entsprechend gesichert zur Verfügung zu stellen. Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist anhand der Gemeindekennziffer zu ermitteln.
  4. Absatz 4Für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2 und 3 darf sich der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister der IT-Services der Sozialversicherung GmbH (ITSV GmbH) als Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) bedienen.
  5. Absatz 5Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, die Meldebehörden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die ELGA GmbH sowie die Krankenanstalten und Amtsärzte und Epidemieärzte (Paragraph 3, Absatz 3,) haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      ist eine Übermittlung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten an Dritte und eine Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken nicht zulässig, soweit nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist,
    2. Ziffer 2
      hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister sicherzustellen, dass die Daten, sofern sie nicht bereits gemäß Absatz 2, gelöscht wurden, jeweils zwei Wochen
      1. Litera a
        nach der jeweiligen Erinnerung gemäß Paragraph 8, sowie
      2. Litera b
        nach der Übermittlung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Absatz 3,
      gelöscht werden,
    3. Ziffer 3
      haben die Bezirksverwaltungsbehörden
      1. Litera a
        die Zugriffsberechtigungen für die einzelnen Bediensteten der jeweiligen Behörde individuell nach dem jeweiligen Aufgabenbereich festzulegen und zu dokumentieren. Zugriffsberechtigte sind von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verarbeiten, sowie
      2. Litera b
        durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die ihnen gemäß Absatz 3, zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine solche Zugriffsmöglichkeit befindet, nur den mit den entsprechenden Aufgaben betrauten Bediensteten der Behörde möglich ist. Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer solchen Zugriffsmöglichkeit Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in gemäß Absatz 3, zur Verfügung gestellte Daten durch Dritte nicht möglich ist,
    4. Ziffer 4
      haben die ELGA GmbH bei der Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, den Paragraph 6, GTelG 2012 einzuhalten und
    5. Ziffer 5
      sind die Zugriffe der ELGA GmbH auf das zentrale Impfregister zum Zweck der Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister gemäß Absatz eins, sowie die Zugriffe der Krankenanstalten und Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 8 auf das zentrale Impfregister gemäß Paragraph 24 f, Absatz 5, GTelG 2012 zu protokollieren.
  6. Absatz 6Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 9, dürfen von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister im Wege der ELGA GmbH als dessen Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) zum Zweck der Qualitätssicherung, Plausibilitätsprüfung und insbesondere zur Durchführung notwendiger Ermittlungen für die Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 10, Absatz 4, personenbezogen ausgewertet werden. Werden bei diesen Auswertungen Unregelmäßigkeiten festgestellt, die den Anschein erwecken, dass Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte ungerechtfertigterweise Ausnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 9 im zentralen Impfregister speichern, ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister berechtigt, die ausgewerteten Daten der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, dem Stand der Technik entsprechend gesichert zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck hat die ELGA GmbH dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister die ausgewerteten Daten zu übermitteln.
  7. Absatz 7Eine spezifische Zugriffsberechtigung auf das zentrale Impfregister gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012 haben
    1. Ziffer eins
      der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für die Auswertungen gemäß Absatz 6, sowie für das Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 7,,
    2. Ziffer 2
      die ELGA GmbH zur Erfüllung der Pflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 3
      die Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, für die Speicherung der Ausnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 9 sowie
    4. Ziffer 4
      die Bezirksverwaltungsbehörden für die Zwecke der Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins,
  8. Absatz 8Die ELGA GmbH und die jeweiligen Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sind gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO gemeinsame Verantwortliche. Die Aufteilung der Pflichten erfolgt gemäß Paragraph 4 a bis Paragraph 4 d, eHealthV.

Im RIS seit

07.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

20011811

Dokumentnummer

NOR40242021

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/4/P6/NOR40242021

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