(3)Absatz 3Zum Impfstichtag hat der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-GovG) die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Zentrale Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (vbPK-VS), dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU) und dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für die Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) auszustatten und haben der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden die mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen ausgestatteten Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und die ELGA GmbH die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unentgeltlich zu übermitteln. Dieser hat den Abgleich gemäß Abs. 2 zum Impfstichtag zu wiederholen und die folgenden nach dem Abgleich verbliebenen Daten, nämlichZum Impfstichtag hat der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) für die Stammzahlenregisterbehörde (Paragraph 7, E-GovG) die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Zentrale Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (vbPK-VS), dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU) und dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für die Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) auszustatten und haben der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) für die Meldebehörden die mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen ausgestatteten Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und die ELGA GmbH die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unentgeltlich zu übermitteln. Dieser hat den Abgleich gemäß Absatz 2, zum Impfstichtag zu wiederholen und die folgenden nach dem Abgleich verbliebenen Daten, nämlich
das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH),
das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Zentrale Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (vbPK-VS),
das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU),
das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD),
den Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,
den Adresscode und die Gemeindekennziffer,
die Adresse gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e,die Adresse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,,
das Datum der Impfung und die Bezeichnung des Impfstoffs (gemäß Zulassung oder Handelsname) für jede Impfung,
das Datum der Probenahme (§ 3 Abs. 1 Z 3),das Datum der Probenahme (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,),
das Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes (§ 3 Abs. 3 Z 4)das Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4,)
als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) der jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 11 unverzüglich dem Stand der Technik entsprechend gesichert zur Verfügung zu stellen. Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist anhand der Gemeindekennziffer zu ermitteln.als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) der jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 11, unverzüglich dem Stand der Technik entsprechend gesichert zur Verfügung zu stellen. Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist anhand der Gemeindekennziffer zu ermitteln.