(2)Absatz 2Die Landeshauptleute haben bei der Zurverfügungstellung der elektronischen Anwendung gemäß Abs. 1 die Vertraulichkeit der Daten gemäß § 6 GTelG 2012 einzuhalten und die übermittelten Daten unmittelbar nach Zweckerreichung aus der Anwendung gemäß Abs. 1 zu löschen. Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist § 6 Abs. 5 Z 3 anzuwenden.Die Landeshauptleute haben bei der Zurverfügungstellung der elektronischen Anwendung gemäß Absatz eins, die Vertraulichkeit der Daten gemäß Paragraph 6, GTelG 2012 einzuhalten und die übermittelten Daten unmittelbar nach Zweckerreichung aus der Anwendung gemäß Absatz eins, zu löschen. Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 3, anzuwenden.