(3)Absatz 3Die Strafbarkeit entfällt, wenn die Erfüllung der Impfpflicht spätestens innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung einer Impfstrafverfügung oder
im Fall, dass die Bezirksverwaltungsbehörde nicht mittels Impfstrafverfügung vorgeht, nach einer Aufforderung gemäß § 40 Abs. 2 VStGim Fall, dass die Bezirksverwaltungsbehörde nicht mittels Impfstrafverfügung vorgeht, nach einer Aufforderung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, VStG
nachweislich nachgeholt wird. Zu diesem Zweck sind die Bezirksverwaltungsbehörden berechtigt, auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (§ 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012) der Personen, gegen die ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 11 anhängig ist, unter Anwendung des § 24d Abs. 1 GTelG 2012 zuzugreifen, um sich über deren Impfstatus zu informieren. Die Zugriffe der Bezirksverwaltungsbehörde sind unter Anwendung des § 24f Abs. 5 GTelG 2012 zu protokollieren.nachweislich nachgeholt wird. Zu diesem Zweck sind die Bezirksverwaltungsbehörden berechtigt, auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012) der Personen, gegen die ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 11, anhängig ist, unter Anwendung des Paragraph 24 d, Absatz eins, GTelG 2012 zuzugreifen, um sich über deren Impfstatus zu informieren. Die Zugriffe der Bezirksverwaltungsbehörde sind unter Anwendung des Paragraph 24 f, Absatz 5, GTelG 2012 zu protokollieren.