(6)Absatz 6,In Hinblick auf mögliche über Abs. 2 hinausgehende besondere Härtefälle, durch die betroffene Wirtschaftssektoren aufgrund der Mehrbelastung an einer Ausübung ihrer wirtschaftlichen Aktivität gehindert werden, haben der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeinsam bis 30. April 2022 eine Evaluierung durchzuführen, wobei insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen sind:In Hinblick auf mögliche über Absatz 2, hinausgehende besondere Härtefälle, durch die betroffene Wirtschaftssektoren aufgrund der Mehrbelastung an einer Ausübung ihrer wirtschaftlichen Aktivität gehindert werden, haben der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemeinsam bis 30. April 2022 eine Evaluierung durchzuführen, wobei insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen sind:
Die Möglichkeit für Unternehmen der betroffenen Wirtschaftssektoren, die Mehrbelastung im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Preisgestaltung weiter zu verrechnen.
Die Möglichkeit, unter betriebswirtschaftlichen oder technischen Anforderungen auf nicht-fossile Alternativen umzusteigen.
Das Carbon Leakage Risiko.