Bundesrecht konsolidiert

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Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 10/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Außerkrafttretensdatum

30.09.2022

Abkürzung

NEHG 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

zum Inkrafttreten vgl. § 34 Abs. 2 iVm BGBl. I Nr. 137/2024

Text

Carbon Leakage – Regelung Energie und Industrie außerhalb des EU-Emissionshandels

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Unternehmen können zur Vermeidung von Carbon Leakage und Erhaltung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf anteilige Entlastung der Mehrbelastung stellen. Ein Antrag gilt für ein Kalenderjahr.
  2. Absatz 2,Die umfassten Wirtschaftszweige und Teile von Wirtschaftszweigen sowie das Ausmaß der Entlastung richten sich nach Anlage 2.
  3. Absatz 3,Ist ein Wirtschaftszweig oder Teil eines Wirtschaftszweiges nicht in Anlage 2 angeführt, kann auf Anregung der Wirtschaftskammer Österreich eine nachträgliche Anerkennung als beihilfeberechtigter Wirtschaftszweig oder Teil eines Wirtschaftszweiges erfolgen. Die Carbon Leakage Gefährdung ist anhand der Handelsintensität und der Emissionsintensität eines Wirtschaftszweiges oder Teil eines Wirtschaftszweiges festzustellen. Die Entlastung beträgt mindestens 65 Prozent und maximal 95 Prozent der Mehrbelastung, wobei der Entlastungsgrad anhand der Handelsintensität und der Emissionsintensität des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Teil eines Wirtschaftszweiges festgelegt wird. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Anregung zu prüfen und jene Wirtschaftszweige oder Teile eines Wirtschaftszweiges, die nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt wurden, durch Verordnung festzulegen. Die Anerkennung ist jeweils ab dem nächsten Kalenderjahr nach dem in Kraft treten der Verordnung gültig.
  4. Absatz 4,Die für die Entlastung maßgebliche Emissionsmenge des Unternehmens berechnet sich aus der Menge an Energieträgern im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, multipliziert mit dem für die Handelsperiode gültigen Brennstoff-Benchmark gemäß Artikel 10 a, Absatz 2, der Richtlinie 2003/87/EG.
  5. Absatz 5,Die gewährte Entlastung ist zu mindestens 80 Prozent in Klimaschutzmaßnahmen innerhalb des betreffenden Unternehmens, etwa zur Umsetzung von Maßnahmen gemäß Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2020,, zu investieren. Das betreffende Unternehmen hat der zuständigen Behörde die Umsetzung der getroffenen Klimaschutzmaßnahmen regelmäßig nachzuweisen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, hat der Antragsteller die gewährte Entlastung zu refundieren.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz 5, sind für die Einführungsphase mindestens 50 Prozent der gewährten Entlastung zu investieren.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die nähere Ausgestaltung der Entlastung, insbesondere zur Festlegung der Kriterien zur Beurteilung einer nachträglichen Anerkennung als beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig, der Ermittlung der Emissionsmenge sowie die Investition der finanziellen Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen, Kriterien für die Anerkennung von Klimaschutzmaßnahmen und deren Berichtslegung durch Verordnung zu regeln. Die Festlegung der Kriterien für eine nachträgliche Anerkennung gemäß Absatz 3, hat unter Maßgabe der unionsrechtlichen Vorgaben für die Zuteilung von Gratiszertifikaten, insbesondere nach Artikel 10 b, der Richtlinie 2003/87/EG, zu erfolgen.

Im RIS seit

02.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2025

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40267489

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/10/P26/NOR40267489

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