Bundesrecht konsolidiert

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Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 150/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 233/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

31.12.2022

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Verordnung für die Gewährung von Investitionszuschüssen

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung der Investitionsförderung festzulegen, einschließlich Bestimmungen betreffend
    1. Ziffer eins
      Fördercalls und das Verfahren der Förderungsvergabe,
    2. Ziffer 2
      Fördersätze und Abschläge,
    3. Ziffer 3
      förderbare Investitionskosten und Ausschluss der Förderbarkeit durch den Bezug anderer staatlicher Förderungen,
    4. Ziffer 4
      Rechte und Pflichten der Fördernehmer,
    5. Ziffer 5
      persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen,
    6. Ziffer 6
      Auszahlung, Kontrolle, Einstellung und Rückzahlung der Förderung und
    7. Ziffer 7
      den Inhalt der Förderverträge.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird bei der Erstellung der Verordnung vom Energiebeirat (Paragraph 20, des Energie-Control-Gesetzes) beraten.

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40249526

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/150/P58/NOR40249526

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