Bundesrecht konsolidiert

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Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 150/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Verordnung für die Gewährung von Investitionszuschüssen

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung der Investitionsförderung festzulegen, einschließlich Bestimmungen betreffend
    1. Ziffer eins
      Fördercalls und das Verfahren der Förderungsvergabe,
    2. Ziffer 2
      Fördersätze und Abschläge,
    3. Ziffer 3
      förderbare Investitionskosten und Ausschluss der Förderbarkeit durch den Bezug anderer staatlicher Förderungen,
    4. Ziffer 4
      Rechte und Pflichten der Fördernehmer,
    5. Ziffer 5
      persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen,
    6. Ziffer 6
      Auszahlung, Kontrolle, Einstellung und Rückzahlung der Förderung und
    7. Ziffer 7
      den Inhalt der Förderverträge.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird bei der Erstellung der Verordnung vom Energiebeirat (Paragraph 20, des Energie-Control-Gesetzes) beraten.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236711

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/150/P58/NOR40236711

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