Bundesrecht konsolidiert

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Pauschalreisegesetz § 9

Kurztitel

Pauschalreisegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PRG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Andere Änderungen des Pauschalreisevertrags

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise andere Inhalte des Pauschalreisevertrags als den Preis dann einseitig ändern, wenn
    1. Ziffer eins
      er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat,
    2. Ziffer 2
      die Änderung unerheblich ist und
    3. Ziffer 3
      er den Reisenden über die Änderung klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis setzt.
  2. Absatz 2Ist der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise gezwungen, eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, erheblich zu ändern, oder kann er die besonderen Vorgaben des Reisenden nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllen oder schlägt er vor, den Gesamtpreis der Pauschalreise nach Paragraph 8, um mehr als 8 vH zu erhöhen, so kann der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist der vorgeschlagenen Änderung zustimmen oder vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten. Wenn der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung abgibt, ist dies als Zustimmung zur Änderung zu werten. 
  3. Absatz 3Bei Rücktritt vom Pauschalreisevertrag nach Absatz 2, kann sich der Reisende mit einer anderen Pauschalreise – sofern möglich, in gleichwertiger oder höherwertiger Qualität – als Ersatz einverstanden erklären, wenn ihm der Veranstalter dies anbietet. Andernfalls hat der Reiseveranstalter dem Reisenden alle von diesem oder in dessen Namen geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage ab Zugang der Rücktrittserklärung, zu erstatten. Paragraph 12, Absatz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Reiseveranstalter hat den Reisenden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und deutlich zu informieren über
    1. Ziffer eins
      die vorgeschlagenen Änderungen gemäß Absatz 2 und gegebenenfalls gemäß Absatz 5, deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise,
    2. Ziffer 2
      die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über seine Entscheidung gemäß Absatz 2, in Kenntnis zu setzen hat,
    3. Ziffer 3
      die in Absatz 2, zweiter Satz vorgesehene Rechtsfolge einer unterlassenen Erklärung und
    4. Ziffer 4
      die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.
  5. Absatz 5Haben die Änderungen des Pauschalreisevertrags nach Absatz 2, oder die als Ersatz angebotene Pauschalreise nach Absatz 3, eine Minderung der Qualität oder eine Senkung der Kosten der Pauschalreise zur Folge, so hat der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung.

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20009859

Dokumentnummer

NOR40192814

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/50/P9/NOR40192814

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