(3)Absatz 3Bei Pauschalreisen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. ee hat der Unternehmer, dem die Daten übermittelt werden, den Reiseveranstalter über den Abschluss des Vertrags, der zum Zustandekommen der Pauschalreise führt, in Kenntnis zu setzen. Der Unternehmer hat dem Reiseveranstalter die Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Verpflichtungen als Reiseveranstalter benötigt. Sobald der Reiseveranstalter über das Zustandekommen einer Pauschalreise in Kenntnis gesetzt wurde, hat er dem Reisenden die in Abs. 2 Z 1 bis 8 vorgesehenen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.Bei Pauschalreisen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, e, e, hat der Unternehmer, dem die Daten übermittelt werden, den Reiseveranstalter über den Abschluss des Vertrags, der zum Zustandekommen der Pauschalreise führt, in Kenntnis zu setzen. Der Unternehmer hat dem Reiseveranstalter die Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Verpflichtungen als Reiseveranstalter benötigt. Sobald der Reiseveranstalter über das Zustandekommen einer Pauschalreise in Kenntnis gesetzt wurde, hat er dem Reisenden die in Absatz 2, Ziffer eins bis 8 vorgesehenen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.