Bundesrecht konsolidiert

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Pauschalreisegesetz § 5

Kurztitel

Pauschalreisegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PRG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Wirkung der vorvertraglichen Informationen auf den Vertragsinhalt

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie dem Reisenden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 5 und 7 bereitgestellten Informationen sind Bestandteil des Pauschalreisevertrags. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden. Der Reiseveranstalter und gegebenenfalls der Reisevermittler haben dem Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrags alle Änderungen der vorvertraglichen Informationen klar, verständlich und deutlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Haben der Reiseveranstalter und gegebenenfalls der Reisevermittler die Pflicht zur Information über zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, nicht erfüllt, so hat der Reisende die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten nicht zu tragen.

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20009859

Dokumentnummer

NOR40192810

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/50/P5/NOR40192810

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