Bundesrecht konsolidiert

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Pauschalreisegesetz § 19

Kurztitel

Pauschalreisegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PRG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

7. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 19,

Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht ein Unternehmer eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen, wenn er

  1. Ziffer eins
    in die gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz 3, oder Paragraph 15, Absatz eins und 4 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 15, Absatz 5, nicht oder nicht vollständig erfüllt,
  2. Ziffer 2
    gegen eine der in Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 3 und 4, Paragraph 9, Absatz 4, oder Paragraph 15, Absatz eins,, 2 und 4 getroffenen Anordnungen über die Art der Informationserteilung verstößt,
  3. Ziffer 3
    dem Reisenden entgegen Paragraph 6, Absatz eins, keine den darin vorgesehenen Anforderungen entsprechende Vertragsausfertigung oder -bestätigung zur Verfügung stellt,
  4. Ziffer 4
    nicht alle gemäß Paragraph 6, Absatz 2, vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Pauschalreisevertrag aufnimmt,
  5. Ziffer 5
    es unterlässt, dem Reisenden gemäß Paragraph 6, Absatz 5, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
  6. Ziffer 6
    nicht entsprechend Paragraph 7, Absatz 2, über die Kosten der Übertragung des Pauschalreisevertrags informiert,
  7. Ziffer 7
    es unterlässt, dem Reisenden gemäß Paragraph 7, Absatz 3, einen Beleg über die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten auszustellen,
  8. Ziffer 8
    nicht entsprechend Paragraph 8, oder Paragraph 9, über die Änderung des Pauschalreisevertrags informiert,
  9. Ziffer 9
    gegen seine Erstattungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 3, oder Paragraph 10, Absatz 4, verstößt,
  10. Ziffer 10
    es unterlässt, die Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden des Reisenden gemäß Paragraph 13, weiterzuleiten,
  11. Ziffer 11
    es unterlässt, dem Reisenden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Beistand zu leisten.

Schlagworte

Vertragsbestätigung, Strafbestimmung

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20009859

Dokumentnummer

NOR40192824

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/50/P19/NOR40192824

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