Bundesrecht konsolidiert

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Pauschalreisegesetz § 18

Kurztitel

Pauschalreisegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PRG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Rückgriffansprüche

Paragraph 18,

Wenn der Reiseveranstalter oder gemäß Paragraph 16, der Reisevermittler Schadenersatz leistet, eine Preisminderung gewährt oder die sonstigen sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Pflichten erfüllt, richtet sich ein Anspruch des Reiseveranstalters oder -vermittlers, bei Dritten, die zu dem Ereignis beigetragen haben, das den Schadenersatz, die Preisminderung oder die sonstigen Pflichten begründet, Rückgriff zu nehmen, nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatz- und des Gewährleistungsrechts.

Schlagworte

Reisevermittler

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20009859

Dokumentnummer

NOR40192823

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/50/P18/NOR40192823

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