Bundesrecht konsolidiert

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Pauschalreisegesetz § 17

Kurztitel

Pauschalreisegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PRG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Haftung für Buchungsfehler

Paragraph 17,

Ein Reiseveranstalter, ein Reisevermittler, ein Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, sowie ein Unternehmer, der Reiseleistungen erbringt, haften jeweils für Fehler aufgrund technischer Mängel im Buchungssystem, die ihnen jeweils zuzurechnen sind. Wenn sich ein solcher Unternehmer bereit erklärt hat, die Buchung einer Pauschalreise oder von Reiseleistungen, die Teil verbundener Reiseleistungen sind, zu veranlassen, haftet er auch für Fehler, die er während des Buchungsvorgangs macht. Ein Unternehmer haftet aber nicht für Buchungsfehler, die dem Reisenden zuzurechnen sind oder die durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände verursacht werden.

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20009859

Dokumentnummer

NOR40192822

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/50/P17/NOR40192822

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