Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pauschalreisegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PRG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
1. Abschnitt
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, zwingendes Recht
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für Pauschalreiseverträge zwischen einem Unternehmer und einem Reisenden sowie für Verträge über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Reisenden geschlossen werden.
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Verträge über
Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden, sofern diese keine Übernachtung umfassen,
Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die nur gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden, und
Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, wenn der Vertrag auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen zwischen zwei Unternehmern geschlossen wird.
Im RIS seit
24.04.2017
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192806