(2)Absatz 2Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe, wie insbesondere „Biozidprodukt“, „Biozidproduktefamilie“, „Wirkstoff“ und „behandelte Waren“, sind gemäß den in der Biozidprodukteverordnung festgelegten Definitionen zu verstehen.
(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)Anmerkung, Absatz 3 bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2015,)